Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Versicherungsaufwand
§ 17. Wird ein Wehrpflichtiger im Rahmen seines Präsenzdienstes zu einer Verwendung herangezogen, die bei einem Beamten einen Anspruch nach § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Ersatz des entstandenen Versicherungsaufwandes begründet, so sind die dem Wehrpflichtigen in Ausübung einer solchen Verwendung oder aus Anlaß der Ausübung einer solchen Verwendung notwendigerweise erwachsenden Versicherungskosten vom Bund zu tragen. Paragraph 17, Wird ein Wehrpflichtiger im Rahmen seines Präsenzdienstes zu einer Verwendung herangezogen, die bei einem Beamten einen Anspruch nach Paragraph 20, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 auf Ersatz des entstandenen Versicherungsaufwandes begründet, so sind die dem Wehrpflichtigen in Ausübung einer solchen Verwendung oder aus Anlaß der Ausübung einer solchen Verwendung notwendigerweise erwachsenden Versicherungskosten vom Bund zu tragen.
Dokumentnummer
NOR12063791
Alte Dokumentnummer
N4199221462J