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§ 19 HGG 1992

Fassungen
01.07.1992 bis 31.03.2001 — BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.07.199231.03.2001 BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 422/1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

römisch vier. HAUPTSTÜCK

Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie

im Falle des Ablebens von Wehrpflichtigen

Ärztliche Betreuung

Paragraph 19, (1) Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Behandlung. Sie sind, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, die militärmedizinischen Einrichtungen des Bundesheeres in Anspruch zu nehmen.

  1. Absatz 2,Die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes und die ärztliche Behandlung der Wehrpflichtigen obliegen den Militärärzten. Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenzdienst tätigen Ärzte.
  2. Absatz 3,Die Militärärzte haben unter Bedachtnahme auf militärische und medizinische Erfordernisse zu bestimmen, ob ein Wehrpflichtiger, dem das Wohnen außerhalb der militärischen Unterkunft gestattet ist, im Falle einer Erkrankung oder Verletzung
    1. Ziffer eins
      in häuslicher Pflege belassen werden kann oder
    2. Ziffer 2
      zur näheren Feststellung oder Behandlung der Erkrankung oder Verletzung in eine heereseigene Sanitätseinrichtung oder in eine öffentliche oder private Krankenanstalt zu überstellen ist.

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12063793

Alte Dokumentnummer

N4199221464J