Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Kostenregelung
§ 21. (1) In den Fällen des § 20 Abs. 4 hat der BundParagraph 21, (1) In den Fällen des Paragraph 20, Absatz 4, hat der Bund
für eine Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt die Pflegegebühren in der allgemeinen Gebührenklasse und
für eine andere ärztliche Behandlung im Sinne des § 20 Abs. 1 die vereinbarten, höchstens aber die tatsächlich erwachsenen Kostenfür eine andere ärztliche Behandlung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, die vereinbarten, höchstens aber die tatsächlich erwachsenen Kosten
zu tragen.
(2)Absatz 2,Die Kosten, die einem Wehrpflichtigen durch
die Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenzdienstes begonnenen Behandlung durch einen Arzt oder Dentisten seines Vertrauens oder
eine mit Zustimmung seiner militärischen Dienststelle erfolgte Inanspruchnahme einer anderen als im § 20 Abs. 2 bis 4 genannten Behandlung odereine mit Zustimmung seiner militärischen Dienststelle erfolgte Inanspruchnahme einer anderen als im Paragraph 20, Absatz 2 bis 4 genannten Behandlung oder
die Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Hilfsmitteln und Zahnersatz im Falle der Z 1 oder 2die Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Hilfsmitteln und Zahnersatz im Falle der Ziffer eins, oder 2
erwachsen, sind ihm vom Bund bis zur Höhe der für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter geltenden Kostensätze zu ersetzen. Sofern ein solcher Kostensatz nicht vorgesehen ist, hat der Bund die tatsächlich erwachsenen Kosten zu tragen.
Dokumentnummer
NOR12063795
Alte Dokumentnummer
N4199221466J