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§ 21 HGG 1992

Fassungen
01.07.1992 bis 31.03.2001 — BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.07.199231.03.2001 BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 422/1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Kostenregelung

Paragraph 21, (1) In den Fällen des Paragraph 20, Absatz 4, hat der Bund

  1. Ziffer eins
    für eine Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt die Pflegegebühren in der allgemeinen Gebührenklasse und
  2. Ziffer 2
    für eine andere ärztliche Behandlung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, die vereinbarten, höchstens aber die tatsächlich erwachsenen Kosten
zu tragen.
  1. Absatz 2,Die Kosten, die einem Wehrpflichtigen durch
    1. Ziffer eins
      die Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenzdienstes begonnenen Behandlung durch einen Arzt oder Dentisten seines Vertrauens oder
    2. Ziffer 2
      eine mit Zustimmung seiner militärischen Dienststelle erfolgte Inanspruchnahme einer anderen als im Paragraph 20, Absatz 2 bis 4 genannten Behandlung oder
    3. Ziffer 3
      die Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Hilfsmitteln und Zahnersatz im Falle der Ziffer eins, oder 2
    erwachsen, sind ihm vom Bund bis zur Höhe der für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter geltenden Kostensätze zu ersetzen. Sofern ein solcher Kostensatz nicht vorgesehen ist, hat der Bund die tatsächlich erwachsenen Kosten zu tragen.

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12063795

Alte Dokumentnummer

N4199221466J