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§ 23 HGG 1992

Fassungen
01.07.1992 bis 31.03.2001 — BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.07.199231.03.2001 BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 422/1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Bestattung und Überführung

Paragraph 23, Im Falle des Ablebens eines Wehrpflichtigen hat der Bund die notwendigen Bestattungskosten sowie die notwendigen Kosten einer Überführung des Verstorbenen vom Ort seines Ablebens zum Ort der Bestattung zu tragen. Ist der Ort des Ablebens im Ausland gelegen und hat der Wehrpflichtige sich nicht aus dienstlichen Gründen im Ausland befunden, so gebühren die Überführungskosten erst ab der Staatsgrenze. Ist der Ort der Bestattung im Ausland gelegen, so gebühren die Überführungskosten nur bis zur Staatsgrenze.

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12063797

Alte Dokumentnummer

N4199221468J