Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Bestattung und Überführung
§ 23. Im Falle des Ablebens eines Wehrpflichtigen hat der Bund die notwendigen Bestattungskosten sowie die notwendigen Kosten einer Überführung des Verstorbenen vom Ort seines Ablebens zum Ort der Bestattung zu tragen. Ist der Ort des Ablebens im Ausland gelegen und hat der Wehrpflichtige sich nicht aus dienstlichen Gründen im Ausland befunden, so gebühren die Überführungskosten erst ab der Staatsgrenze. Ist der Ort der Bestattung im Ausland gelegen, so gebühren die Überführungskosten nur bis zur Staatsgrenze. Paragraph 23, Im Falle des Ablebens eines Wehrpflichtigen hat der Bund die notwendigen Bestattungskosten sowie die notwendigen Kosten einer Überführung des Verstorbenen vom Ort seines Ablebens zum Ort der Bestattung zu tragen. Ist der Ort des Ablebens im Ausland gelegen und hat der Wehrpflichtige sich nicht aus dienstlichen Gründen im Ausland befunden, so gebühren die Überführungskosten erst ab der Staatsgrenze. Ist der Ort der Bestattung im Ausland gelegen, so gebühren die Überführungskosten nur bis zur Staatsgrenze.
Dokumentnummer
NOR12063797
Alte Dokumentnummer
N4199221468J