Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Gesundheitliche Betreuung im
Milizstand
§ 25. (1) Die Angehörigen des Milizstandes dürfen bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach § 42 WG heereseigene SanitätseinrichtungenParagraph 25, (1) Die Angehörigen des Milizstandes dürfen bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach Paragraph 42, WG heereseigene Sanitätseinrichtungen
zur Feststellung einer bei dieser Tätigkeit eingetretenen Gesundheitsschädigung und
zur Ersten Hilfe sowie zu jener gesundheitlichen Betreuung, die notwendig ist, um sie ohne weitere Gefährdung ihres Gesundheitszustandes einer anderen Krankenbehandlung oder Anstaltspflege zuzuführen,
in Anspruch nehmen. Hat ein Angehöriger des Milizstandes keinen Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so hat die Kosten dieser gesundheitlichen Betreuung der Bund zu tragen.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Ersatzansprüche für Leistungen, die nach Abs. 1 vom Bund erbracht worden sind, gilt § 24.Hinsichtlich der Ersatzansprüche für Leistungen, die nach Absatz eins, vom Bund erbracht worden sind, gilt Paragraph 24,
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der gesundheitlichen Betreuung über den im Abs. 1 genannten Umfang hinaus sowie hinsichtlich der sonstigen Versorgung bleiben die Ansprüche der Angehörigen des Milizstandes nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, unberührt.Hinsichtlich der gesundheitlichen Betreuung über den im Absatz eins, genannten Umfang hinaus sowie hinsichtlich der sonstigen Versorgung bleiben die Ansprüche der Angehörigen des Milizstandes nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, unberührt.
Dokumentnummer
NOR12063799
Alte Dokumentnummer
N4199221470J