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§ 25 HGG 1992

Fassungen
01.07.1992 bis 31.03.2001 — BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2501.07.199231.03.2001 BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 422/1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Gesundheitliche Betreuung im

Milizstand

Paragraph 25, (1) Die Angehörigen des Milizstandes dürfen bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach Paragraph 42, WG heereseigene Sanitätseinrichtungen

  1. Ziffer eins
    zur Feststellung einer bei dieser Tätigkeit eingetretenen Gesundheitsschädigung und
  2. Ziffer 2
    zur Ersten Hilfe sowie zu jener gesundheitlichen Betreuung, die notwendig ist, um sie ohne weitere Gefährdung ihres Gesundheitszustandes einer anderen Krankenbehandlung oder Anstaltspflege zuzuführen,
in Anspruch nehmen. Hat ein Angehöriger des Milizstandes keinen Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so hat die Kosten dieser gesundheitlichen Betreuung der Bund zu tragen.
  1. Absatz 2,Hinsichtlich der Ersatzansprüche für Leistungen, die nach Absatz eins, vom Bund erbracht worden sind, gilt Paragraph 24,
  2. Absatz 3,Hinsichtlich der gesundheitlichen Betreuung über den im Absatz eins, genannten Umfang hinaus sowie hinsichtlich der sonstigen Versorgung bleiben die Ansprüche der Angehörigen des Milizstandes nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, unberührt.

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12063799

Alte Dokumentnummer

N4199221470J