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§ 2 HGG 1992

Fassungen
01.10.1994 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 523/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.199831.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001
§ 201.10.199431.12.1997 § → § BGBl. Nr. 523/1994
§ 201.07.199230.09.1994 BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 523/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Umfang der Ansprüche

Paragraph 2, (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz umfassen:

  1. Ziffer eins
    Barbezüge (römisch zwei. Hauptstück),
  2. Ziffer 2
    Sachbezüge und Aufwandsersatz (römisch drei. Hauptstück),
  3. Ziffer 3
    Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Ablebens von Wehrpflichtigen (römisch vier. Hauptstück),
  4. Ziffer 4
    Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (römisch fünf. Hauptstück) und
  5. Ziffer 5
    Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge (römisch sechs. Hauptstück).
  1. Absatz 2,Die Ansprüche bestehen nur für Zeiten, die in die Dienstzeit des Wehrpflichtigen einzurechnen sind. Weist der Wehrpflichtige nach, daß er aus von ihm nicht verschuldeten Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten, so hat er Anspruch auf Leistungen nach dem römisch vier. und römisch sechs. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung. Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit hat der Wehrpflichtige ab dem Zeitpunkt, an dem er sich selbst stellt oder aufgegriffen wird, Anspruch auf Leistungen nach dem römisch vier. Hauptstück. Ein Anspruch nach dem römisch fünf. Hauptstück auf Familienunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Wehrpflichtige mit Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 522, dem Grunde nach nicht berührt.

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12064886

Alte Dokumentnummer

N4199439473J