(2)Absatz 2,Die Ansprüche bestehen nur für Zeiten, die in die Dienstzeit des Wehrpflichtigen einzurechnen sind. Die Ansprüche der Frauen im Ausbildungsdienst nach diesem Bundesgesetz werden durch ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, nicht berührt. Weist der Wehrpflichtige nach, daß er aus von ihm nicht verschuldeten Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten, so hat er Anspruch auf Leistungen nach dem IV. und VI. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung. Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit hat der Wehrpflichtige ab dem Zeitpunkt, an dem er sich selbst stellt oder aufgegriffen wird, Anspruch auf Leistungen nach dem IV. Hauptstück. Ein Anspruch nach dem V. Hauptstück auf Familienunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Wehrpflichtige mit Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, dem Grunde nach nicht berührt.Die Ansprüche bestehen nur für Zeiten, die in die Dienstzeit des Wehrpflichtigen einzurechnen sind. Die Ansprüche der Frauen im Ausbildungsdienst nach diesem Bundesgesetz werden durch ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221, nicht berührt. Weist der Wehrpflichtige nach, daß er aus von ihm nicht verschuldeten Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten, so hat er Anspruch auf Leistungen nach dem römisch vier. und römisch sechs. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung. Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit hat der Wehrpflichtige ab dem Zeitpunkt, an dem er sich selbst stellt oder aufgegriffen wird, Anspruch auf Leistungen nach dem römisch vier. Hauptstück. Ein Anspruch nach dem römisch fünf. Hauptstück auf Familienunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Wehrpflichtige mit Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 522, dem Grunde nach nicht berührt.