Rechtstracker.at

§ 31 HGG 1992

Fassungen
01.07.1992 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3101.07.199631.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001
§ 3101.07.199230.06.1996 BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 422/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Bemessungsgrundlage für

Wehrpflichtige, die selbständig

erwerbstätig sind

Paragraph 31, (1) Bemessungsgrundlage ist bei einem Wehrpflichtigen, der selbständig erwerbstätig ist, der zwölfte Teil des Nettoeinkommens des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr zur Ermittlung des Nettoeinkommens heranzuziehen. Liegt auch ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.

  1. Absatz 2,War der Wehrpflichtige in dem nach Absatz eins, für die Ermittlung des Nettoeinkommens maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat sich die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr erstreckt, so ist als Bemessungsgrundlage der zwölfte Teil des Betrages heranzuziehen, der sich durch die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr ergibt.
  2. Absatz 3,War der Wehrpflichtige für das dem Einberufungstermin vorangegangene Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist zunächst die Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen. Nach Vorlage der Steuererklärung ist die Bemessungsgrundlage auf Antrag neu zu ermitteln.
  3. Absatz 4,Ist der Wehrpflichtige für das Kalenderjahr, in dem er den Präsenzdienst anzutreten hat, erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat er die selbständige Erwerbstätigkeit vor Antritt des Präsenzdienstes aufgenommen, so ist zunächst die Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen. Nach Vorlage der Steuererklärung ist die Bemessungsgrundlage auf Antrag neu zu ermitteln. Als Bemessungsgrundlage ist der zwölfte Teil des Betrages heranzuziehen, der sich durch die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr ergibt. Dabei sind die Zeiten einer Präsenzdienstleistung in den Zeitraum, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, nicht einzurechnen.
  4. Absatz 5,Das Nettoeinkommen besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus
    1. Ziffer eins
      Land- und Forstwirtschaft,
    2. Ziffer 2
      selbständiger Arbeit und
    3. Ziffer 3
      Gewerbebetrieb.
    Dieser Gesamtbetrag ist um die Investitionsrücklage oder den steuerfreien Betrag nach Paragraph 9, EStG 1988 und um den Investitionsfreibetrag nach Paragraph 10, EStG 1988 zu vermehren sowie um den Betrag zu vermindern, welcher der Höhe der auf den Gesamtbetrag dieser Einkünfte entfallenden Einkommensteuer entspricht.

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12063805

Alte Dokumentnummer

N4199221476J