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§ 35 HGG 1992

Fassungen
01.07.1992 bis 30.06.1995 — BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3501.07.199531.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001
§ 3501.07.199230.06.1995 BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 422/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

römisch vier. Abschnitt

Zuständigkeit und Verfahren

Antragstellung

Paragraph 35, (1) Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann ab Zustellung des Einberufungsbefehles oder ab der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung

  1. Ziffer eins
    bei der Gemeinde, in der der Wehrpflichtige seinen Wohnsitz (Paragraph 66, der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895,) hat, oder
  2. Ziffer 2
    bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Gemeinde liegt,
eingebracht werden. Hat ein Wehrpflichtiger mehrere Wohnsitze, so ist der Antrag bei der Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, in deren Bereich der Wehrpflichtige tatsächlich wohnt oder vor Antritt des Präsenzdienstes gewohnt hat. Hat ein Wehrpflichtiger keinen Wohnsitz, so hat er den Antrag bei der Gemeinde der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, in deren Bereich er sich tatsächlich aufhält oder vor Antritt des Präsenzdienstes aufgehalten hat. Der Antrag eines Wehrpflichtigen, der sich dauernd im Ausland aufhält oder aufgehalten hat, ist beim Magistrat der Stadt Wien einzubringen. Nach Antritt des Präsenzdienstes kann der Antrag auch bei der militärischen Dienststelle, bei der der Wehrpflichtige Dienst versieht, eingebracht werden.
  1. Absatz 2,Zur Antragstellung sind auch die Personen, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, ab Zustellung des Einberufungsbefehles an den Wehrpflichtigen oder ab der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung berechtigt. Für diese Personen beginnt
    1. Ziffer eins
      die dreimonatige Frist nach Paragraph 26, Absatz 2, ab dem Tag der Kenntnis vom Antritt des Präsenzdienstes durch den Wehrpflichtigen und
    2. Ziffer 2
      die dreimonatige Frist nach Paragraph 27, Absatz 3, ab dem Tag der Kenntnis vom Entstehen oder von der Änderung des Anspruches auf Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe während des Präsenzdienstes.
  2. Absatz 3,Der Arbeitgeber eines Wehrpflichtigen ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die zur Bemessung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe erforderlich sind, und diese Bestätigungen sowie alle sonst erforderlichen Unterlagen dem Wehrpflichtigen auszuhändigen. Der Antragsteller ist verpflichtet alle ihm zugänglichen Unterlagen beizubringen, die zum Nachweis des Anspruches auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe sowie für deren Bemessung erforderlich sind.
  3. Absatz 4,Wird ein Antrag bei einer Gemeinde oder militärischen Dienststelle nach Absatz eins, eingebracht, so hat diese Einbringungsstelle den Antrag und die beigebrachten Unterlagen unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde nach Absatz eins, weiterzuleiten.

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12063809

Alte Dokumentnummer

N4199221480J