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§ 35 HGG 1992

Fassungen
01.07.1995 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3501.07.199531.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001
§ 3501.07.199230.06.1995 BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

römisch vier. Abschnitt

Zuständigkeit und Verfahren

Antragstellung

Paragraph 35, (1) Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann ab Zustellung des Einberufungsbefehles oder ab der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung beim Heeresgebührenamt eingebracht werden. Nach Antritt des Präsenzdienstes kann der Antrag auch bei jener militärischen Dienststelle eingebracht werden, bei der der Wehrpflichtige Dienst versieht. Diese Dienststelle hat den Antrag und die beigebrachten Unterlagen unverzüglich an das Heeresgebührenamt weiterzuleiten.

  1. Absatz 2,Zur Antragstellung sind auch die Personen, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, ab Zustellung des Einberufungsbefehles an den Wehrpflichtigen oder ab der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung berechtigt. Für diese Personen beginnt
    1. Ziffer eins
      die dreimonatige Frist nach Paragraph 26, Absatz 2, ab dem Tag der Kenntnis vom Antritt des Präsenzdienstes durch den Wehrpflichtigen und
    2. Ziffer 2
      die dreimonatige Frist nach Paragraph 27, Absatz 3, ab dem Tag der Kenntnis vom Entstehen oder von der Änderung des Anspruches auf Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe während des Präsenzdienstes.
  2. Absatz 3,Der Arbeitgeber eines Wehrpflichtigen ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die zur Bemessung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe erforderlich sind, und diese Bestätigungen sowie alle sonst erforderlichen Unterlagen dem Wehrpflichtigen auszuhändigen. Der Antragsteller ist verpflichtet alle ihm zugänglichen Unterlagen beizubringen, die zum Nachweis des Anspruches auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe sowie für deren Bemessung erforderlich sind.
  3. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1995,)

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12065176

Alte Dokumentnummer

N4199547440J