Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Inkrafttretensdatum
01.07.1995
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
IV. Abschnittrömisch vier. Abschnitt
Zuständigkeit und Verfahren
Antragstellung
§ 35. (1) Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann ab Zustellung des Einberufungsbefehles oder ab der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung beim Heeresgebührenamt eingebracht werden. Nach Antritt des Präsenzdienstes kann der Antrag auch bei jener militärischen Dienststelle eingebracht werden, bei der der Wehrpflichtige Dienst versieht. Diese Dienststelle hat den Antrag und die beigebrachten Unterlagen unverzüglich an das Heeresgebührenamt weiterzuleiten.Paragraph 35, (1) Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann ab Zustellung des Einberufungsbefehles oder ab der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung beim Heeresgebührenamt eingebracht werden. Nach Antritt des Präsenzdienstes kann der Antrag auch bei jener militärischen Dienststelle eingebracht werden, bei der der Wehrpflichtige Dienst versieht. Diese Dienststelle hat den Antrag und die beigebrachten Unterlagen unverzüglich an das Heeresgebührenamt weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Zur Antragstellung sind auch die Personen, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, ab Zustellung des Einberufungsbefehles an den Wehrpflichtigen oder ab der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung berechtigt. Für diese Personen beginnt
die dreimonatige Frist nach § 26 Abs. 2 ab dem Tag der Kenntnis vom Antritt des Präsenzdienstes durch den Wehrpflichtigen unddie dreimonatige Frist nach Paragraph 26, Absatz 2, ab dem Tag der Kenntnis vom Antritt des Präsenzdienstes durch den Wehrpflichtigen und
die dreimonatige Frist nach § 27 Abs. 3 ab dem Tag der Kenntnis vom Entstehen oder von der Änderung des Anspruches auf Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe während des Präsenzdienstes.die dreimonatige Frist nach Paragraph 27, Absatz 3, ab dem Tag der Kenntnis vom Entstehen oder von der Änderung des Anspruches auf Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe während des Präsenzdienstes.
(3)Absatz 3,Der Arbeitgeber eines Wehrpflichtigen ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die zur Bemessung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe erforderlich sind, und diese Bestätigungen sowie alle sonst erforderlichen Unterlagen dem Wehrpflichtigen auszuhändigen. Der Antragsteller ist verpflichtet alle ihm zugänglichen Unterlagen beizubringen, die zum Nachweis des Anspruches auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe sowie für deren Bemessung erforderlich sind.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 259/1995)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1995,)
Dokumentnummer
NOR12065176
Alte Dokumentnummer
N4199547440J