Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1992Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Mitteilungspflicht
§ 37. (1) Der Wehrpflichtige und die Empfänger von Leistungen nach diesem Hauptstück sind verpflichtet, jede Änderung der für die Bemessung dieser Leistungen maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen nach Kenntnis der die Änderung begründenden Tatsachen einer nach § 35 Abs. 1 zuständigen Einbringungsstelle mitzuteilen. Wird diese Mitteilung nicht bei der zur Entscheidung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht, so hat die Gemeinde oder militärische Dienststelle die Mitteilung unverzüglich an diese Behörde weiterzuleiten.Paragraph 37, (1) Der Wehrpflichtige und die Empfänger von Leistungen nach diesem Hauptstück sind verpflichtet, jede Änderung der für die Bemessung dieser Leistungen maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen nach Kenntnis der die Änderung begründenden Tatsachen einer nach Paragraph 35, Absatz eins, zuständigen Einbringungsstelle mitzuteilen. Wird diese Mitteilung nicht bei der zur Entscheidung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht, so hat die Gemeinde oder militärische Dienststelle die Mitteilung unverzüglich an diese Behörde weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Eine Mitteilung nach Abs. 1 gilt als Antrag nach diesem Hauptstück, sofern die mitteilende Person nach § 35 zur Antragstellung berechtigt ist.Eine Mitteilung nach Absatz eins, gilt als Antrag nach diesem Hauptstück, sofern die mitteilende Person nach Paragraph 35, zur Antragstellung berechtigt ist.
Dokumentnummer
NOR12063811
Alte Dokumentnummer
N4199221482J