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§ 40 HGG 1992

Fassungen
01.07.1992 bis 31.03.2001 — BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4001.07.199231.03.2001 BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 422/1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Entschädigungsbemessung für

Wehrpflichtige, die nicht

selbständig erwerbstätig sind

Paragraph 40, (1) Die Entschädigung nach Paragraph 39, Absatz 2, für Wehrpflichtige, die

  1. Ziffer eins
    steuerpflichtige und steuerfreie Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder
  2. Ziffer 2
    Renten oder
  3. Ziffer 3
    Arbeitslosengeld oder
  4. Ziffer 4
    Notstandshilfe oder
  5. Ziffer 5
    Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder
  6. Ziffer 6
    Karenzurlaubsgeld
erhalten oder erhalten haben, besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Die Höhe des Grundbetrages ist nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Präsenzdienstes zu bemessen. Auf Antrag ist das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen. Hat das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Verdienstentgang während des Präsenzdienstes entsteht, weniger als drei Kalendermonate bestanden, so ist als Grundbetrag ein Drittel des Betrages heranzuziehen, der sich aus der Umrechnung des während dieses Zeitraumes bezogenen Einkommens auf drei Kalendermonate ergibt.
  1. Absatz 2,Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Präsenzdienstes Zeiten, während deren der Wehrpflichtige nicht den vollen Arbeitslohn bezogen hat, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Bemessung des durchschnittlichen Einkommens außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen der Wehrpflichtige vollen Arbeitslohn bezogen hat, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
  2. Absatz 3,Das Einkommen umfaßt
    1. Ziffer eins
      sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,
    2. Ziffer 2
      Renten,
    3. Ziffer 3
      Arbeitslosengeld,
    4. Ziffer 4
      Notstandshilfe,
    5. Ziffer 5
      Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und
    6. Ziffer 6
      Karenzurlaubsgeld,
    ausgenommen die sonstigen Bezüge nach Paragraph 67, EStG 1988 sowie vermindert um die Beiträge nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Ziffer 4 und 5 EStG 1988. Diese Verminderung tritt nicht ein, sofern diese Beiträge vom Wehrpflichtigen während des Präsenzdienstes weiter zu entrichten sind.
  3. Absatz 4,Auf einen Wehrpflichtigen, der ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig ist oder war, sind die Absatz eins bis 3 anzuwenden. Als Einkommen nach Absatz 3, Ziffer eins, sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Dienstnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so gebührt nur die Pauschalentschädigung.
  4. Absatz 5,Als Zuschläge gebühren zur Abgeltung des entgangenen aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge folgende Hundertsätze des Grundbetrages:
    1. Ziffer eins
      4,25 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens zwei Wochenlöhnen oder einem halben Monatsbezug,
    2. Ziffer 2
      8,5 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens vier Wochenlöhnen oder einem Monatsbezug,
    3. Ziffer 3
      12,75 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens sechs Wochenlöhnen oder eineinhalb Monatsbezügen und
    4. Ziffer 4
      17 vH bei sonstigen Bezügen von mehr als sechs Wochenlöhnen oder mehr als eineinhalb Monatsbezügen.
  5. Absatz 6,Zur Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens eines Wehrpflichtigen, der einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegt, sind die für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen heranzuziehen, sofern er aus von ihm nicht verschuldeten Gründen außerstande ist, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über sein Einkommen für die Zeitraume nach den Absatz eins und 2 vorzulegen.
  6. Absatz 7,Gehört ein Wehrpflichtiger sowohl dem Personenkreis der nicht selbständig Erwerbstätigen als auch dem der selbständig Erwerbstätigen an, so ist die Entschädigung für jede Einkommensart gesondert zu berechnen. In diesen Fällen bildet die Summe der beiden so ermittelten Beträge die Gesamthöhe der Entschädigung. Die Höchstgrenze für eine Entschädigung nach Paragraph 39, Absatz 2, gilt auch in diesem Fall.
  7. Absatz 8,Im Falle eines anderen als monatlichen Lohnzahlungszeitraumes tritt an die Stelle
    1. Ziffer eins
      des Zeitraumes von drei Kalendermonaten nach den Absatz eins und 2
      1. Litera a
        bei wöchentlicher Lohnzahlung ein Zeitraum von 13 Wochen,
      2. Litera b
        in allen anderen Fällen ein Zeitraum von 90 Tagen und
    2. Ziffer 2
      des Zeitraumes von zwölf Kalendermonaten nach Absatz eins
      1. Litera a
        bei wöchentlicher Lohnzahlung ein Zeitraum von 52 Wochen,
      2. Litera b
        in allen anderen Fällen ein Zeitraum von 365 Tagen.
  8. Absatz 9,Der Bund hat an Stelle des Wehrpflichtigen für die Dauer des Präsenzdienstes die Arbeiterkammerumlage und die Landarbeiterkammerumlage in der Höhe zu übernehmen, wie sie der Wehrpflichtige vor Antritt des Präsenzdienstes nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu leisten hatte.

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12063814

Alte Dokumentnummer

N4199221485J