Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Entschädigungsbemessung für
Wehrpflichtige, die nicht
selbständig erwerbstätig sind
§ 40. (1) Die Entschädigung nach § 39 Abs. 2 für Wehrpflichtige, dieParagraph 40, (1) Die Entschädigung nach Paragraph 39, Absatz 2, für Wehrpflichtige, die
steuerpflichtige und steuerfreie Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder
Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder
erhalten oder erhalten haben, besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Die Höhe des Grundbetrages ist nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Präsenzdienstes zu bemessen. Auf Antrag ist das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen. Hat das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Verdienstentgang während des Präsenzdienstes entsteht, weniger als drei Kalendermonate bestanden, so ist als Grundbetrag ein Drittel des Betrages heranzuziehen, der sich aus der Umrechnung des während dieses Zeitraumes bezogenen Einkommens auf drei Kalendermonate ergibt.
(2)Absatz 2,Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Präsenzdienstes Zeiten, während deren der Wehrpflichtige nicht den vollen Arbeitslohn bezogen hat, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Bemessung des durchschnittlichen Einkommens außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen der Wehrpflichtige vollen Arbeitslohn bezogen hat, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Das Einkommen umfaßt
sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,
Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und
ausgenommen die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988 sowie vermindert um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988. Diese Verminderung tritt nicht ein, sofern diese Beiträge vom Wehrpflichtigen während des Präsenzdienstes weiter zu entrichten sind.ausgenommen die sonstigen Bezüge nach Paragraph 67, EStG 1988 sowie vermindert um die Beiträge nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Ziffer 4 und 5 EStG 1988. Diese Verminderung tritt nicht ein, sofern diese Beiträge vom Wehrpflichtigen während des Präsenzdienstes weiter zu entrichten sind.
(4)Absatz 4,Auf einen Wehrpflichtigen, der ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig ist oder war, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Als Einkommen nach Abs. 3 Z 1 sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Dienstnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so gebührt nur die Pauschalentschädigung.Auf einen Wehrpflichtigen, der ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig ist oder war, sind die Absatz eins bis 3 anzuwenden. Als Einkommen nach Absatz 3, Ziffer eins, sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Dienstnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so gebührt nur die Pauschalentschädigung.
(5)Absatz 5,Als Zuschläge gebühren zur Abgeltung des entgangenen aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge folgende Hundertsätze des Grundbetrages:
4,25 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens zwei Wochenlöhnen oder einem halben Monatsbezug,
8,5 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens vier Wochenlöhnen oder einem Monatsbezug,
12,75 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens sechs Wochenlöhnen oder eineinhalb Monatsbezügen und
17 vH bei sonstigen Bezügen von mehr als sechs Wochenlöhnen oder mehr als eineinhalb Monatsbezügen.
(6)Absatz 6,Zur Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens eines Wehrpflichtigen, der einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegt, sind die für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen heranzuziehen, sofern er aus von ihm nicht verschuldeten Gründen außerstande ist, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über sein Einkommen für die Zeitraume nach den Abs. 1 und 2 vorzulegen.Zur Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens eines Wehrpflichtigen, der einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegt, sind die für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen heranzuziehen, sofern er aus von ihm nicht verschuldeten Gründen außerstande ist, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über sein Einkommen für die Zeitraume nach den Absatz eins und 2 vorzulegen.
(7)Absatz 7,Gehört ein Wehrpflichtiger sowohl dem Personenkreis der nicht selbständig Erwerbstätigen als auch dem der selbständig Erwerbstätigen an, so ist die Entschädigung für jede Einkommensart gesondert zu berechnen. In diesen Fällen bildet die Summe der beiden so ermittelten Beträge die Gesamthöhe der Entschädigung. Die Höchstgrenze für eine Entschädigung nach § 39 Abs. 2 gilt auch in diesem Fall.Gehört ein Wehrpflichtiger sowohl dem Personenkreis der nicht selbständig Erwerbstätigen als auch dem der selbständig Erwerbstätigen an, so ist die Entschädigung für jede Einkommensart gesondert zu berechnen. In diesen Fällen bildet die Summe der beiden so ermittelten Beträge die Gesamthöhe der Entschädigung. Die Höchstgrenze für eine Entschädigung nach Paragraph 39, Absatz 2, gilt auch in diesem Fall.
(8)Absatz 8,Im Falle eines anderen als monatlichen Lohnzahlungszeitraumes tritt an die Stelle
des Zeitraumes von drei Kalendermonaten nach den Abs. 1 und 2des Zeitraumes von drei Kalendermonaten nach den Absatz eins und 2
bei wöchentlicher Lohnzahlung ein Zeitraum von 13 Wochen,
in allen anderen Fällen ein Zeitraum von 90 Tagen und
des Zeitraumes von zwölf Kalendermonaten nach Abs. 1des Zeitraumes von zwölf Kalendermonaten nach Absatz eins
bei wöchentlicher Lohnzahlung ein Zeitraum von 52 Wochen,
in allen anderen Fällen ein Zeitraum von 365 Tagen.
(9)Absatz 9,Der Bund hat an Stelle des Wehrpflichtigen für die Dauer des Präsenzdienstes die Arbeiterkammerumlage und die Landarbeiterkammerumlage in der Höhe zu übernehmen, wie sie der Wehrpflichtige vor Antritt des Präsenzdienstes nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu leisten hatte.
Dokumentnummer
NOR12063814
Alte Dokumentnummer
N4199221485J