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§ 43 HGG 1992

Fassungen
01.01.1995 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4301.01.199531.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001
§ 4301.07.199231.12.1994 BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Fortzahlung im Bereich der Länder

Paragraph 43, Sofern die Länder durch eigene Dienstrechtsvorschriften für Wehrpflichtige, die in einem Dienstverhältnis zu

  1. Ziffer eins
    einem Land oder einem Gemeindeverband
    oder einer Gemeinde oder
  2. Ziffer 2
    einer Stiftung oder einem Fonds oder einer Anstalt, sofern die Zuständigkeit zur gesetzlichen Regelung dieser Dienstverhältnisse den Ländern zusteht,
stehen, die Fortzahlung der Bezüge während der Dauer eines Präsenzdienstes nach Paragraph 39, Absatz eins, mindestens in dem im Paragraph 42, normierten Ausmaß vorsehen, besteht für einen solchen Wehrpflichtigen kein Entschädigungsanspruch nach Paragraph 39, Absatz 2, Der Bund hat den genannten Arbeitgebern die ihnen aus der Fortzahlung der Bezüge entstandenen Kosten zu ersetzen, soweit diese Kosten das Ausmaß einer Fortzahlung nach Paragraph 42, nicht übersteigen. Der Ersatz der Kosten darf in Summe mit der Pauschalentschädigung einen Betrag von 12 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag nicht übersteigen.

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12065173

Alte Dokumentnummer

N4199547437J