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§ 45 HGG 1992

Fassungen
01.01.1995 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4501.01.199531.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001
§ 4501.07.199231.12.1994 BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Zusammenrechnung von Ansprüchen

Paragraph 45, (1) Werden einem Wehrpflichtigen für die Dauer eines Präsenzdienstes nach Paragraph 39, Absatz eins, Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein Verdienstentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so dürfen die dem Bund aus der Summe von

  1. Ziffer eins
    Pauschalentschädigung,
  2. Ziffer 2
    Entschädigung,
  3. Ziffer 3
    Fortzahlung der Bezüge und
  4. Ziffer 4
    Ersatz der Kosten für eine Fortzahlung
insgesamt erwachsenden Aufwendungen für den Wehrpflichtigen 12 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag nicht übersteigen. Dies gilt auch im Falle einer Fortzahlung der Bezüge durch mehrere Arbeitgeber.
  1. Absatz 2,Werden einem Wehrpflichtigen Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein Verdienstentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so gebührt ihm insoweit auch eine Entschädigung nach den für diese Personenkreise geltenden Bestimmungen, als die Summe der Geldleistungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 einen Betrag von 12 vH des Gehaltsansatzes nach Absatz eins, pro Tag nicht erreicht. Bei der Ermittlung einer solchen Entschädigung ist der Verdienstentgang nicht um die Pauschalentschädigung zu vermindern.
  2. Absatz 3,Werden einem Wehrpflichtigen für die Dauer des Präsenzdienstes die Bezüge von mehr als einem Arbeitgeber in einem um die Pauschalentschädigung verminderten Ausmaß fortgezahlt, so gebührt dem Wehrpflichtigen auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe jenes Vielfachen der Pauschalentschädigung, das der Anzahl der genannten Arbeitgeber entspricht, vermindert um die dem Wehrpflichtigen nach Paragraph 39, Absatz eins, ausbezahlte Pauschalentschädigung. Diese Entschädigung darf in Summe mit den Geldleistungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 einen Betrag von 12 vH des Gehaltsansatzes nach Absatz eins, pro Tag nicht übersteigen.
  3. Absatz 4,Haben die dem Bund durch die Pauschalentschädigung, eine Fortzahlung nach Paragraph 42, sowie eine Entschädigung und einen Ersatz der Kosten für eine Fortzahlung der Bezüge insgesamt erwachsenen Aufwendungen für den Wehrpflichtigen einen Betrag von 12 vH des Gehaltsansatzes nach Absatz eins, pro Tag überstiegen, so gilt die diesen Betrag übersteigende Summe als Übergenuß aus dem Dienstverhältnis nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, Werden einem Arbeitgeber nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 die aus einer Fortzahlung der Bezüge entstandenen Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe ersetzt, so gelten die nicht ersetzten Aufwendungen als Übergenuß des Wehrpflichtigen aus dem jeweiligen Dienstverhältnis.

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12065175

Alte Dokumentnummer

N4199547439J