Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Zusammenrechnung von Ansprüchen
§ 45. (1) Werden einem Wehrpflichtigen für die Dauer eines Präsenzdienstes nach § 39 Abs. 1 Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein Verdienstentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so dürfen die dem Bund aus der Summe vonParagraph 45, (1) Werden einem Wehrpflichtigen für die Dauer eines Präsenzdienstes nach Paragraph 39, Absatz eins, Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein Verdienstentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so dürfen die dem Bund aus der Summe von
Fortzahlung der Bezüge und
Ersatz der Kosten für eine Fortzahlung
insgesamt erwachsenden Aufwendungen für den Wehrpflichtigen 12 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag nicht übersteigen. Dies gilt auch im Falle einer Fortzahlung der Bezüge durch mehrere Arbeitgeber.insgesamt erwachsenden Aufwendungen für den Wehrpflichtigen 12 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag nicht übersteigen. Dies gilt auch im Falle einer Fortzahlung der Bezüge durch mehrere Arbeitgeber.
(2)Absatz 2,Werden einem Wehrpflichtigen Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein Verdienstentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so gebührt ihm insoweit auch eine Entschädigung nach den für diese Personenkreise geltenden Bestimmungen, als die Summe der Geldleistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 einen Betrag von 12 vH des Gehaltsansatzes nach Abs. 1 pro Tag nicht erreicht. Bei der Ermittlung einer solchen Entschädigung ist der Verdienstentgang nicht um die Pauschalentschädigung zu vermindern.Werden einem Wehrpflichtigen Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein Verdienstentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so gebührt ihm insoweit auch eine Entschädigung nach den für diese Personenkreise geltenden Bestimmungen, als die Summe der Geldleistungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 einen Betrag von 12 vH des Gehaltsansatzes nach Absatz eins, pro Tag nicht erreicht. Bei der Ermittlung einer solchen Entschädigung ist der Verdienstentgang nicht um die Pauschalentschädigung zu vermindern.
(3)Absatz 3,Werden einem Wehrpflichtigen für die Dauer des Präsenzdienstes die Bezüge von mehr als einem Arbeitgeber in einem um die Pauschalentschädigung verminderten Ausmaß fortgezahlt, so gebührt dem Wehrpflichtigen auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe jenes Vielfachen der Pauschalentschädigung, das der Anzahl der genannten Arbeitgeber entspricht, vermindert um die dem Wehrpflichtigen nach § 39 Abs. 1 ausbezahlte Pauschalentschädigung. Diese Entschädigung darf in Summe mit den Geldleistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 einen Betrag von 12 vH des Gehaltsansatzes nach Abs. 1 pro Tag nicht übersteigen.Werden einem Wehrpflichtigen für die Dauer des Präsenzdienstes die Bezüge von mehr als einem Arbeitgeber in einem um die Pauschalentschädigung verminderten Ausmaß fortgezahlt, so gebührt dem Wehrpflichtigen auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe jenes Vielfachen der Pauschalentschädigung, das der Anzahl der genannten Arbeitgeber entspricht, vermindert um die dem Wehrpflichtigen nach Paragraph 39, Absatz eins, ausbezahlte Pauschalentschädigung. Diese Entschädigung darf in Summe mit den Geldleistungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 einen Betrag von 12 vH des Gehaltsansatzes nach Absatz eins, pro Tag nicht übersteigen.
(4)Absatz 4,Haben die dem Bund durch die Pauschalentschädigung, eine Fortzahlung nach § 42 sowie eine Entschädigung und einen Ersatz der Kosten für eine Fortzahlung der Bezüge insgesamt erwachsenen Aufwendungen für den Wehrpflichtigen einen Betrag von 12 vH des Gehaltsansatzes nach Abs. 1 pro Tag überstiegen, so gilt die diesen Betrag übersteigende Summe als Übergenuß aus dem Dienstverhältnis nach § 42 Abs. 1 Z 1. Werden einem Arbeitgeber nach § 42 Abs. 1 Z 2 oder 3 die aus einer Fortzahlung der Bezüge entstandenen Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe ersetzt, so gelten die nicht ersetzten Aufwendungen als Übergenuß des Wehrpflichtigen aus dem jeweiligen Dienstverhältnis.Haben die dem Bund durch die Pauschalentschädigung, eine Fortzahlung nach Paragraph 42, sowie eine Entschädigung und einen Ersatz der Kosten für eine Fortzahlung der Bezüge insgesamt erwachsenen Aufwendungen für den Wehrpflichtigen einen Betrag von 12 vH des Gehaltsansatzes nach Absatz eins, pro Tag überstiegen, so gilt die diesen Betrag übersteigende Summe als Übergenuß aus dem Dienstverhältnis nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, Werden einem Arbeitgeber nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 die aus einer Fortzahlung der Bezüge entstandenen Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe ersetzt, so gelten die nicht ersetzten Aufwendungen als Übergenuß des Wehrpflichtigen aus dem jeweiligen Dienstverhältnis.
Dokumentnummer
NOR12065175
Alte Dokumentnummer
N4199547439J