Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
Zuständigkeit und Verfahren
Antragstellung und Entscheidung
§ 46. (1) Der Antrag des Wehrpflichtigen auf Entschädigung nach § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 ist bis spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst zu stellen.Paragraph 46, (1) Der Antrag des Wehrpflichtigen auf Entschädigung nach Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 3, ist bis spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst zu stellen.
(2)Absatz 2,Der Antrag des Arbeitgebers auf Kostenersatz nach § 44 ist spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni des der Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst folgenden Kalenderjahres zu stellen. Ein solcher Antrag ist auch hinsichtlich des Kostenersatzes für die Fortzahlung der BezügeDer Antrag des Arbeitgebers auf Kostenersatz nach Paragraph 44, ist spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni des der Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst folgenden Kalenderjahres zu stellen. Ein solcher Antrag ist auch hinsichtlich des Kostenersatzes für die Fortzahlung der Bezüge
an mehrere Wehrpflichtige oder
während mehrerer Präsenzdienstleistungen
zulässig.
(3)Absatz 3,Gegen die Versäumung der Fristen nach den Abs. 1 und 2 ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zulässig.Gegen die Versäumung der Fristen nach den Absatz eins und 2 ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des Paragraph 71, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, zulässig.
(4)Absatz 4,Zur Antragstellung auf Entschädigung nach § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 während eines Einsatzpräsenzdienstes sind auch berechtigt:Zur Antragstellung auf Entschädigung nach Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 3, während eines Einsatzpräsenzdienstes sind auch berechtigt:
die Ehefrau des Wehrpflichtigen,
Kinder, für die dem Wehrpflichtigen oder seiner nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehefrau eine Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder eine gleichartige ausländische Beihilfe zusteht, und
andere Personen, sofern der Wehrpflichtige ihnen kraft Gesetzes Unterhalt leistet oder zu leisten hätte.
(5)Absatz 5,Der Arbeitgeber eines Wehrpflichtigen ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die zur Feststellung der Höhe der Entschädigung erforderlich sind, und diese Bestätigungen sowie alle sonst erforderlichen Unterlagen dem Wehrpflichtigen auszuhändigen. Der Antragsteller hat alle Unterlagen vorzulegen, die zum Nachweis des Anspruches und für die Bemessung der Leistungen nach diesem Hauptstück erforderlich sind.
(6)Absatz 6,Über einen Antrag auf Entschädigung nach § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 und auf Kostenersatz nach § 44 hat das Heeresgebührenamt zu entscheiden. Berufungen gegen die Höhe der Entschädigung oder des Kostenersatzes haben keine aufschiebende Wirkung. Über Berufungen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.Über einen Antrag auf Entschädigung nach Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 3 und auf Kostenersatz nach Paragraph 44, hat das Heeresgebührenamt zu entscheiden. Berufungen gegen die Höhe der Entschädigung oder des Kostenersatzes haben keine aufschiebende Wirkung. Über Berufungen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.
Dokumentnummer
NOR12063820
Alte Dokumentnummer
N4199221491J