Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Auszahlung
§ 47. (1) Die Pauschalentschädigung ist dem Wehrpflichtigen bar auszuzahlen bei:Paragraph 47, (1) Die Pauschalentschädigung ist dem Wehrpflichtigen bar auszuzahlen bei:
freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten und
einem Aufschubpräsenzdienst.
Bei Präsenzdiensten nach den Z 1 bis 3, die nicht länger als 20 Tage dauern, ist die Pauschalentschädigung bei der Entlassung auszuzahlen. In allen übrigen Fällen ist die Pauschalentschädigung für den ersten Kalendermonat der Präsenzdienstleistung innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn dieses Präsenzdienstes, für die weiteren Kalendermonate jeweils am 15. jeden Kalendermonates auszuzahlen.Bei Präsenzdiensten nach den Ziffer eins bis 3, die nicht länger als 20 Tage dauern, ist die Pauschalentschädigung bei der Entlassung auszuzahlen. In allen übrigen Fällen ist die Pauschalentschädigung für den ersten Kalendermonat der Präsenzdienstleistung innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn dieses Präsenzdienstes, für die weiteren Kalendermonate jeweils am 15. jeden Kalendermonates auszuzahlen.
(2)Absatz 2,Die Pauschalentschädigung ist unbar auszuzahlen bei:
außerordentlichen Übungen und
einem Einsatzpräsenzdienst.
Bei diesen Präsenzdiensten ist die Pauschalentschädigung für den ersten Kalendermonat der Präsenzdienstleistung innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn dieses Präsenzdienstes, für die weiteren Kalendermonate jeweils am 15. jeden Kalendermonates auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Die Entschädigung nach § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 sowie der Kostenersatz nach § 44 sind unbar auszuzahlen:Die Entschädigung nach Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 3, sowie der Kostenersatz nach Paragraph 44, sind unbar auszuzahlen:
bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die nicht länger als 20 Tage dauern, unverzüglich nach Zustellung des Bescheides erster Instanz über die Zuerkennung der Entschädigung oder des Kostenersatzes und
bei Präsenzdiensten nach Z 1, die länger als 20 Tage dauern, bei außerordentlichen Übungen, bei einem Einsatzpräsenzdienst sowie bei einem Aufschubpräsenzdienst nach Zustellung des Bescheides nach Z 1 jeweils am 15. jeden Kalendermonates für den laufenden Kalendermonat, für allfällige vorangegangene Zeiträume jedoch unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides.bei Präsenzdiensten nach Ziffer eins,, die länger als 20 Tage dauern, bei außerordentlichen Übungen, bei einem Einsatzpräsenzdienst sowie bei einem Aufschubpräsenzdienst nach Zustellung des Bescheides nach Ziffer eins, jeweils am 15. jeden Kalendermonates für den laufenden Kalendermonat, für allfällige vorangegangene Zeiträume jedoch unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides.
Endet in den Fällen der Z 2 der Präsenzdienst vor dem 15. eines Kalendermonates und ist der Bescheid erster Instanz bereits zugestellt, so ist der zuerkannte Betrag unverzüglich nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst auszuzahlen. Wurde dieser Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt, so ist dieser Betrag unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides auszuzahlen.Endet in den Fällen der Ziffer 2, der Präsenzdienst vor dem 15. eines Kalendermonates und ist der Bescheid erster Instanz bereits zugestellt, so ist der zuerkannte Betrag unverzüglich nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst auszuzahlen. Wurde dieser Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt, so ist dieser Betrag unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides auszuzahlen.
(4)Absatz 4,Bei unbarer Auszahlung sind die Pauschalentschädigung, die Entschädigung und der Kostenersatz auf ein Konto bei einem Kreditinstitut im Inland oder an einen vom Antragsteller bestimmten Bezugsberechtigten zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind hinsichtlich
der Pauschalentschädigung vom Wehrpflichtigen der für ihn zuständigen militärischen Dienststelle und
der übrigen Geldleistungen jeweils vom Antragsteller dem Heeresgebührenamt
bekanntzugeben.
Dokumentnummer
NOR12063821
Alte Dokumentnummer
N4199221492J