Rechtstracker.at

§ 47 HGG 1992

Fassungen
01.07.1992 bis 31.03.2001 — BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4701.07.199231.03.2001 BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 422/1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Auszahlung

Paragraph 47, (1) Die Pauschalentschädigung ist dem Wehrpflichtigen bar auszuzahlen bei:

  1. Ziffer eins
    Truppenübungen,
  2. Ziffer 2
    Kaderübungen,
  3. Ziffer 3
    freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten und
  4. Ziffer 4
    einem Aufschubpräsenzdienst.
Bei Präsenzdiensten nach den Ziffer eins bis 3, die nicht länger als 20 Tage dauern, ist die Pauschalentschädigung bei der Entlassung auszuzahlen. In allen übrigen Fällen ist die Pauschalentschädigung für den ersten Kalendermonat der Präsenzdienstleistung innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn dieses Präsenzdienstes, für die weiteren Kalendermonate jeweils am 15. jeden Kalendermonates auszuzahlen.
  1. Absatz 2,Die Pauschalentschädigung ist unbar auszuzahlen bei:
    1. Ziffer eins
      außerordentlichen Übungen und
    2. Ziffer 2
      einem Einsatzpräsenzdienst.
    Bei diesen Präsenzdiensten ist die Pauschalentschädigung für den ersten Kalendermonat der Präsenzdienstleistung innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn dieses Präsenzdienstes, für die weiteren Kalendermonate jeweils am 15. jeden Kalendermonates auszuzahlen.
  2. Absatz 3,Die Entschädigung nach Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 3, sowie der Kostenersatz nach Paragraph 44, sind unbar auszuzahlen:
    1. Ziffer eins
      bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die nicht länger als 20 Tage dauern, unverzüglich nach Zustellung des Bescheides erster Instanz über die Zuerkennung der Entschädigung oder des Kostenersatzes und
    2. Ziffer 2
      bei Präsenzdiensten nach Ziffer eins,, die länger als 20 Tage dauern, bei außerordentlichen Übungen, bei einem Einsatzpräsenzdienst sowie bei einem Aufschubpräsenzdienst nach Zustellung des Bescheides nach Ziffer eins, jeweils am 15. jeden Kalendermonates für den laufenden Kalendermonat, für allfällige vorangegangene Zeiträume jedoch unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides.
    Endet in den Fällen der Ziffer 2, der Präsenzdienst vor dem 15. eines Kalendermonates und ist der Bescheid erster Instanz bereits zugestellt, so ist der zuerkannte Betrag unverzüglich nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst auszuzahlen. Wurde dieser Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt, so ist dieser Betrag unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides auszuzahlen.
  3. Absatz 4,Bei unbarer Auszahlung sind die Pauschalentschädigung, die Entschädigung und der Kostenersatz auf ein Konto bei einem Kreditinstitut im Inland oder an einen vom Antragsteller bestimmten Bezugsberechtigten zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der Pauschalentschädigung vom Wehrpflichtigen der für ihn zuständigen militärischen Dienststelle und
    2. Ziffer 2
      der übrigen Geldleistungen jeweils vom Antragsteller dem Heeresgebührenamt
    bekanntzugeben.

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12063821

Alte Dokumentnummer

N4199221492J