Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Prämie im Grundwehrdienst
§ 5. (1) Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst oder einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 39 Abs. 2 WG (Aufschubpräsenzdienst) im Anschluß an den Grundwehrdienst leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eines solchen Präsenzdienstes eine Prämie in der Höhe von 4,41 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.Paragraph 5, (1) Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst oder einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 39, Absatz 2, WG (Aufschubpräsenzdienst) im Anschluß an den Grundwehrdienst leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eines solchen Präsenzdienstes eine Prämie in der Höhe von 4,41 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(2)Absatz 2,Schließt der Wehrpflichtige eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so erhöhen sich die ihm für die letzten drei Kalendermonate seines Grundwehrdienstes gebührenden Prämien um je 3,29 vH des Gehaltsansatzes nach Abs. 1.Schließt der Wehrpflichtige eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so erhöhen sich die ihm für die letzten drei Kalendermonate seines Grundwehrdienstes gebührenden Prämien um je 3,29 vH des Gehaltsansatzes nach Absatz eins,
Dokumentnummer
NOR12065168
Alte Dokumentnummer
N4199547432J