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§ 7 HGG 1992

Fassungen
01.07.1992 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.10.199831.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001
§ 701.07.199430.09.1998 § → § BGBl. Nr. 188/1994
§ 701.07.199230.06.1994 BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 422/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994danach: BGBl. Nr. 188/1994

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Fahrtkostenvergütung für Wehrpflichtige

Paragraph 7, (1) Wehrpflichtige haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen erwachsen

  1. Ziffer eins
    bei Antritt des Präsenzdienstes durch die Fahrt auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst zu leisten haben, oder
  2. Ziffer 2
    bei der Entlassung aus dem Präsenzdienst oder bei Antritt einer Dienstfreistellung nach Paragraph 53, WG unmittelbar vor der Entlassung aus dem Präsenzdienst durch die Fahrt auf der Wegstrecke nach Ziffer eins, oder
  3. Ziffer 3
    bei Antritt und Beendigung einer anderen als der in der Ziffer 2, genannten Dienstfreistellung nach Paragraph 53, WG durch die Hin- und Rückfahrt auf der Wegstrecke nach Ziffer eins, oder
  4. Ziffer 4
    während des Grundwehrdienstes oder während eines Wehrdienstes als Zeitsoldat monatlich durch vier Fahrten auf der Wegstrecke nach Ziffer eins, in beliebiger Richtung, insoweit im selben Monat nicht die Ziffer 2, oder 3 anzuwenden sind und sofern es die jeweiligen militärischen Erfordernisse sonst zulassen, daß sie ihre militärische Dienststelle verlassen, oder
  5. Ziffer 5
    bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrten auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort der beruflichen Bildung oder zwischen der militärischen Dienststelle, bei der sie Präsenzdienst leisten, und dem Ort der beruflichen Bildung.
  1. Absatz 2,Notwendige Fahrtkosten sind die durch die erforderliche Benützung eines Massenbeförderungsmittels entstehenden Kosten, die unter Bedachtnahme auf die den Wehrpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. Der Paragraph 6, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, über Massenbeförderungsmittel ist anzuwenden.
  2. Absatz 3,Sofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind den Wehrpflichtigen Fahrausweise oder Gutscheine für die Benützung des jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, keine Fahrtkostenvergütung.
  3. Absatz 4,Wurde für Fahrten in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2
    1. Ziffer eins
      ein Gutschein nicht eingelöst oder
    2. Ziffer 2
      ein Fahrausweis oder Gutschein nicht zur Verfügung gestellt und hat der Wehrpflichtige im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, die notwendigen Fahrtkosten nicht innerhalb von einer Woche bei der militärischen Dienststelle nachgewiesen,
    so ist für solche Fahrten eine Fahrtkostenvergütung in der für die Benützung der Eisenbahn nach Paragraph 7, Absatz 5, erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 gebührenden Höhe zu gewähren.
  4. Absatz 5,Die notwendigen Fahrtkosten sind in den Fällen
    1. Ziffer eins
      des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 innerhalb von drei Tagen nach der Rückkehr zu der militärischen Dienststelle bei dieser Dienststelle und
    2. Ziffer 2
      des Absatz eins, Ziffer 5, für jeden Kalendermonat innerhalb von vier Wochen nach Ablauf dieses Monates, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Beendigung der beruflichen Bildung bei der militärischen Dienststelle, bei der sie Präsenzdienst leisten,
    nachzuweisen. Wird der Nachweis innerhalb der genannten Fristen unterlassen, so erlischt der Anspruch auf die Fahrtkostenvergütung.
  5. Absatz 6,Die Fahrtkostenvergütung ist in den Fällen
    1. Ziffer eins
      des Absatz eins, Ziffer eins, innerhalb von 30 Tagen nach Antritt des Präsenzdienstes,
    2. Ziffer 2
      des Absatz eins, Ziffer 2, am Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst oder am Tag vor dem Antritt der Dienstfreistellung und
    3. Ziffer 3
      des Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 innerhalb von 30 Tagen nach dem Nachweis der notwendigen Fahrtkosten
    auszuzahlen.
  6. Absatz 7,Dem Wehrpflichtigen, der in einem Gebiet
    1. Ziffer eins
      Präsenzdienst leistet oder
    2. Ziffer 2
      die berufliche Bildung in Anspruch nimmt oder
    3. Ziffer 3
      seine Wohnung oder Arbeitsstelle hat,
    das nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt wird, ist ein Fahrtkostenersatz für die Fahrten nach Absatz eins, in jener Höhe zu gewähren, wie er bei Benützung der Eisenbahn nach Paragraph 7, Absatz 5, erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 gebühren würde. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 ist hinsichtlich der Frist für die Geltendmachung dieses Anspruches und hinsichtlich dessen Erlöschens der Absatz 5, anzuwenden. Ein Nachweis der notwendigen Fahrtkosten ist nicht erforderlich.

Schlagworte

Hinfahrt, BGBl. Nr. 133/1955

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12063781

Alte Dokumentnummer

N4199221452J