Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 188/1994Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
43/02 Leistungsrecht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 54 Abs. 1aZum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 54, Absatz eins a
Text
Fahrtkostenvergütung für Wehrpflichtige
§ 7. (1) Wehrpflichtige haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen erwachsenParagraph 7, (1) Wehrpflichtige haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen erwachsen
bei Antritt des Präsenzdienstes durch die Fahrt auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst zu leisten haben, oder
bei der Entlassung aus dem Präsenzdienst oder bei Antritt einer Dienstfreistellung nach § 53 WG unmittelbar vor der Entlassung aus dem Präsenzdienst durch die Fahrt auf der Wegstrecke nach Z 1 oderbei der Entlassung aus dem Präsenzdienst oder bei Antritt einer Dienstfreistellung nach Paragraph 53, WG unmittelbar vor der Entlassung aus dem Präsenzdienst durch die Fahrt auf der Wegstrecke nach Ziffer eins, oder
bei Antritt und Beendigung einer anderen als der in der Z 2 genannten Dienstfreistellung nach § 53 WG durch die Hin- und Rückfahrt auf der Wegstrecke nach Z 1 oderbei Antritt und Beendigung einer anderen als der in der Ziffer 2, genannten Dienstfreistellung nach Paragraph 53, WG durch die Hin- und Rückfahrt auf der Wegstrecke nach Ziffer eins, oder
während eines Wehrdienstes als Zeitsoldat monatlich durch vier Fahrten auf der Wegstrecke nach Z 1 in beliebiger Richtung, insoweit im selben Monat nicht die Z 2 oder 3 anzuwenden sind und sofern es die jeweiligen militärischen Erfordernisse sonst zulassen, daß sie ihre militärische Dienststelle verlassen, oderwährend eines Wehrdienstes als Zeitsoldat monatlich durch vier Fahrten auf der Wegstrecke nach Ziffer eins, in beliebiger Richtung, insoweit im selben Monat nicht die Ziffer 2, oder 3 anzuwenden sind und sofern es die jeweiligen militärischen Erfordernisse sonst zulassen, daß sie ihre militärische Dienststelle verlassen, oder
bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrten auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort der beruflichen Bildung oder zwischen der militärischen Dienststelle, bei der sie Präsenzdienst leisten, und dem Ort der beruflichen Bildung.
(2)Absatz 2,Notwendige Fahrtkosten sind die durch die erforderliche Benützung eines Massenbeförderungsmittels entstehenden Kosten, die unter Bedachtnahme auf die den Wehrpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. Der § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, über Massenbeförderungsmittel ist anzuwenden.Notwendige Fahrtkosten sind die durch die erforderliche Benützung eines Massenbeförderungsmittels entstehenden Kosten, die unter Bedachtnahme auf die den Wehrpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. Der Paragraph 6, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, über Massenbeförderungsmittel ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Sofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind den Wehrpflichtigen Fahrausweise oder Gutscheine für die Benützung des jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, keine Fahrtkostenvergütung.
(4)Absatz 4,Wurde für Fahrten in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2Wurde für Fahrten in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2
ein Gutschein nicht eingelöst oder
ein Fahrausweis oder Gutschein nicht zur Verfügung gestellt und hat der Wehrpflichtige im Falle des Abs. 1 Z 1 die notwendigen Fahrtkosten nicht innerhalb von einer Woche bei der militärischen Dienststelle nachgewiesen,ein Fahrausweis oder Gutschein nicht zur Verfügung gestellt und hat der Wehrpflichtige im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, die notwendigen Fahrtkosten nicht innerhalb von einer Woche bei der militärischen Dienststelle nachgewiesen,
so ist für solche Fahrten eine Fahrtkostenvergütung in der für die Benützung der Eisenbahn nach § 7 Abs. 5 erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 gebührenden Höhe zu gewähren.so ist für solche Fahrten eine Fahrtkostenvergütung in der für die Benützung der Eisenbahn nach Paragraph 7, Absatz 5, erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 gebührenden Höhe zu gewähren.
(5)Absatz 5,Die notwendigen Fahrtkosten sind in den Fällen
des Abs. 1 Z 3 und 4 innerhalb von drei Tagen nach der Rückkehr zu der militärischen Dienststelle bei dieser Dienststelle unddes Absatz eins, Ziffer 3 und 4 innerhalb von drei Tagen nach der Rückkehr zu der militärischen Dienststelle bei dieser Dienststelle und
des Abs. 1 Z 5 für jeden Kalendermonat innerhalb von vier Wochen nach Ablauf dieses Monates, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Beendigung der beruflichen Bildung bei der militärischen Dienststelle, bei der sie Präsenzdienst leisten,des Absatz eins, Ziffer 5, für jeden Kalendermonat innerhalb von vier Wochen nach Ablauf dieses Monates, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Beendigung der beruflichen Bildung bei der militärischen Dienststelle, bei der sie Präsenzdienst leisten,
nachzuweisen. Wird der Nachweis innerhalb der genannten Fristen unterlassen, so erlischt der Anspruch auf die Fahrtkostenvergütung.
(6)Absatz 6,Die Fahrtkostenvergütung ist in den Fällen
des Abs. 1 Z 1 innerhalb von 30 Tagen nach Antritt des Präsenzdienstes,des Absatz eins, Ziffer eins, innerhalb von 30 Tagen nach Antritt des Präsenzdienstes,
des Abs. 1 Z 2 am Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst oder am Tag vor dem Antritt der Dienstfreistellung unddes Absatz eins, Ziffer 2, am Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst oder am Tag vor dem Antritt der Dienstfreistellung und
des Abs. 1 Z 3 bis 5 innerhalb von 30 Tagen nach dem Nachweis der notwendigen Fahrtkostendes Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 innerhalb von 30 Tagen nach dem Nachweis der notwendigen Fahrtkosten
auszuzahlen.
(7)Absatz 7,Dem Wehrpflichtigen, der in einem Gebiet
Präsenzdienst leistet oder
die berufliche Bildung in Anspruch nimmt oder
seine Wohnung oder Arbeitsstelle hat,
das nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt wird, ist ein Fahrtkostenersatz für die Fahrten nach Abs. 1 in jener Höhe zu gewähren, wie er bei Benützung der Eisenbahn nach § 7 Abs. 5 erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 gebühren würde. In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 5 ist hinsichtlich der Frist für die Geltendmachung dieses Anspruches und hinsichtlich dessen Erlöschens der Abs. 5 anzuwenden. Ein Nachweis der notwendigen Fahrtkosten ist nicht erforderlich.das nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt wird, ist ein Fahrtkostenersatz für die Fahrten nach Absatz eins, in jener Höhe zu gewähren, wie er bei Benützung der Eisenbahn nach Paragraph 7, Absatz 5, erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 gebühren würde. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 ist hinsichtlich der Frist für die Geltendmachung dieses Anspruches und hinsichtlich dessen Erlöschens der Absatz 5, anzuwenden. Ein Nachweis der notwendigen Fahrtkosten ist nicht erforderlich.
Schlagworte
Hinfahrt, BGBl. Nr. 133/1955
Dokumentnummer
NOR12064538
Alte Dokumentnummer
N4199433495J