Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1996Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7aParagraph 7 a
Index
43/02 Leistungsrecht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 54 Abs. 1aZum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 54, Absatz eins a
Text
Freifahrt im Grundwehrdienst
§ 7a. (1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst oder im Anschluß daran den Aufschubpräsenzdienst leisten, haben Anspruch auf kostenlose Benützung der Massenbeförderungsmittel. Dieser Anspruch besteht nurParagraph 7 a, (1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst oder im Anschluß daran den Aufschubpräsenzdienst leisten, haben Anspruch auf kostenlose Benützung der Massenbeförderungsmittel. Dieser Anspruch besteht nur
für Fahrten auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung im Inland und dem Ort der Präsenzdienstleistung,
im Falle einer Benützung dieser Verkehrsmittel in Uniform und
für Fahrten auf Wegstrecken von mehr als zwei Kilometern.
Liegt die Wohnung im Ausland, so tritt an deren Stelle die jeweils nächstgelegene Übertrittsmöglichkeit über die Staatsgrenze.
(2)Absatz 2,Wehrpflichtige nach Abs. 1 haben nach Maßgabe des Abs. 1 Z 2 und 3 Anspruch auf Vergütung der Fahrtkosten für ein Massenbeförderungsmittel, die diesen Wehrpflichtigen monatlich für vier Fahrten auf einer beliebigen, jedoch nicht länger als jeweils 80 Kilometer betragenden Wegstrecke erwachsen. Auf diese Vergütung ist § 7 Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 Z 3 anzuwenden.Wehrpflichtige nach Absatz eins, haben nach Maßgabe des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Anspruch auf Vergütung der Fahrtkosten für ein Massenbeförderungsmittel, die diesen Wehrpflichtigen monatlich für vier Fahrten auf einer beliebigen, jedoch nicht länger als jeweils 80 Kilometer betragenden Wegstrecke erwachsen. Auf diese Vergütung ist Paragraph 7, Absatz 3,, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6, Ziffer 3, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Als Massenbeförderungsmittel gilt jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des öffentlichen Verkehrs im Inland dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offensteht. Dabei gelten folgende Maßgaben:
Eine Benützung von Eisenbahnen und Schiffen ist nur in der zweiten Klasse oder in vergleichbaren Tarifklassen zulässig.
Eine Benützung von Flugzeugen ist nicht erlaubt.
Führen außer der Eisenbahn noch andere Massenbeförderungsmittel zum Reiseziel, so dürfen diese nur benützt werden, wenn die dabei anfallenden Fahrtkosten insgesamt nicht höher sind als bei der Benützung der Eisenbahn.
(4)Absatz 4,Lagen die Voraussetzungen für eine kostenlose Benützung nach den Abs. 1 und 2 nicht vor, so hat der Benützer dem Bund den hiefür geleisteten Fahrpreis zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist wie ein Übergenuß hereinzubringen.Lagen die Voraussetzungen für eine kostenlose Benützung nach den Absatz eins und 2 nicht vor, so hat der Benützer dem Bund den hiefür geleisteten Fahrpreis zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist wie ein Übergenuß hereinzubringen.
(5)Absatz 5,Dem Wehrpflichtigen, der in einem Gebiet, das nicht oder nur ungenügend mit Massenbeförderungsmitteln versorgt wird, Präsenzdienst leistet oder seine Wohnung hat, ist ein pauschaler Fahrtkostenersatz zu gewähren. Dieser Ersatz gebührt für die Fahrten auf der Wegstrecke zwischen
dem in einem solchen Gebiet liegenden Ort der
der Präsenzdienstleistung und
dem Anschluß an das nächste Massenbeförderungsmittel.
Liegt im Fall der Z 1 lit. a die Wohnung im Ausland, so tritt an deren Stelle die jeweils nächstgelegene Übertrittsmöglichkeit über die Staatsgrenze. Der Fahrtkostenersatz gebührt in jener Höhe, wie er bei Benützung der Eisenbahn nach § 7 Abs. 5 erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 anfallen würde.Liegt im Fall der Ziffer eins, Litera a, die Wohnung im Ausland, so tritt an deren Stelle die jeweils nächstgelegene Übertrittsmöglichkeit über die Staatsgrenze. Der Fahrtkostenersatz gebührt in jener Höhe, wie er bei Benützung der Eisenbahn nach Paragraph 7, Absatz 5, erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 anfallen würde.
Dokumentnummer
NOR12065657
Alte Dokumentnummer
N4199659282J