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§ 7a HGG 1992

Fassungen
07.12.1996 bis 30.09.1998 — BGBl. Nr. 680/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7a01.10.199831.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001
§ 7a07.12.199630.09.1998 § → § BGBl. Nr. 680/1996
§ 7a01.07.199606.12.1996 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 7a01.07.199430.06.1996 BGBl. Nr. 188/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

07.12.1996BGBl. Nr. 680/1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 54, Absatz eins a

Text

Freifahrt im Grundwehrdienst

Paragraph 7 a, (1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst oder im Anschluß daran den Aufschubpräsenzdienst leisten, haben Anspruch auf kostenlose Benützung der Massenbeförderungsmittel. Dieser Anspruch besteht nur

  1. Ziffer eins
    für Fahrten auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung im Inland und dem Ort der Präsenzdienstleistung,
  2. Ziffer 2
    im Falle einer Benützung dieser Verkehrsmittel in Uniform und
  3. Ziffer 3
    für Fahrten auf Wegstrecken von mehr als zwei Kilometern.
Liegt die Wohnung im Ausland, so tritt an deren Stelle die jeweils nächstgelegene Übertrittsmöglichkeit über die Staatsgrenze.
  1. Absatz 2,Wehrpflichtige nach Absatz eins, haben nach Maßgabe des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Anspruch auf Vergütung der Fahrtkosten für ein Massenbeförderungsmittel, die diesen Wehrpflichtigen monatlich für vier Fahrten auf einer beliebigen, jedoch nicht länger als jeweils 80 Kilometer betragenden Wegstrecke erwachsen. Auf diese Vergütung ist Paragraph 7, Absatz 3,, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6, Ziffer 3, anzuwenden.
  2. Absatz 3,Als Massenbeförderungsmittel gilt jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des öffentlichen Verkehrs im Inland dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offensteht. Dabei gelten folgende Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      Eine Benützung von Eisenbahnen und Schiffen ist nur in der zweiten Klasse oder in vergleichbaren Tarifklassen zulässig.
    2. Ziffer 2
      Eine Benützung von Flugzeugen ist nicht erlaubt.
    3. Ziffer 3
      Führen außer der Eisenbahn noch andere Massenbeförderungsmittel zum Reiseziel, so dürfen diese nur benützt werden, wenn die dabei anfallenden Fahrtkosten insgesamt nicht höher sind als bei der Benützung der Eisenbahn.
  3. Absatz 4,Lagen die Voraussetzungen für eine kostenlose Benützung nach den Absatz eins und 2 nicht vor, so hat der Benützer dem Bund den hiefür geleisteten Fahrpreis zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist wie ein Übergenuß hereinzubringen.
  4. Absatz 5,Dem Wehrpflichtigen, der in einem Gebiet, das nicht oder nur ungenügend mit Massenbeförderungsmitteln versorgt wird, Präsenzdienst leistet oder seine Wohnung hat, ist ein pauschaler Fahrtkostenersatz zu gewähren. Dieser Ersatz gebührt für die Fahrten auf der Wegstrecke zwischen
    1. Ziffer eins
      dem in einem solchen Gebiet liegenden Ort der
      1. Litera a
        Wohnung im Inland oder
      2. Litera b
        der Präsenzdienstleistung und
    2. Ziffer 2
      dem Anschluß an das nächste Massenbeförderungsmittel.
    Liegt im Fall der Ziffer eins, Litera a, die Wohnung im Ausland, so tritt an deren Stelle die jeweils nächstgelegene Übertrittsmöglichkeit über die Staatsgrenze. Der Fahrtkostenersatz gebührt in jener Höhe, wie er bei Benützung der Eisenbahn nach Paragraph 7, Absatz 5, erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 anfallen würde.

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12065657

Alte Dokumentnummer

N4199659282J