Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufenthaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 466/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 11. (1) Fremden, denen eine Bewilligung erteilt wurde, kann, soweit danach ein Bedarf besteht, Integrationshilfe gewährt werden. Durch Integrationshilfe soll ihre volle Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und eine weitestmögliche Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden.Paragraph 11, (1) Fremden, denen eine Bewilligung erteilt wurde, kann, soweit danach ein Bedarf besteht, Integrationshilfe gewährt werden. Durch Integrationshilfe soll ihre volle Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und eine weitestmögliche Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden.
(2)Absatz 2,Integrationshilfe sind insbesondere
Kurse zur Aus- und Weiterbildung,
Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte,
gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses und
Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt.
(3)Absatz 3,Zur Durchführung der Integrationshilfe sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.
Dokumentnummer
NOR12063859
Alte Dokumentnummer
N4199221768J