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§ 11 AufG

Fassungen
01.07.1993 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 466/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.07.199331.12.1997 BGBl. Nr. 466/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 466/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997

Abkürzung

AufG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 11, (1) Fremden, denen eine Bewilligung erteilt wurde, kann, soweit danach ein Bedarf besteht, Integrationshilfe gewährt werden. Durch Integrationshilfe soll ihre volle Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und eine weitestmögliche Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden.

  1. Absatz 2,Integrationshilfe sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Sprachkurse,
    2. Ziffer 2
      Kurse zur Aus- und Weiterbildung,
    3. Ziffer 3
      Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte,
    4. Ziffer 4
      gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses und
    5. Ziffer 5
      Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt.
  2. Absatz 3,Zur Durchführung der Integrationshilfe sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.

Schlagworte

Ausbildung

Gesetzesnummer

10005817

Dokumentnummer

NOR12063859

Alte Dokumentnummer

N4199221768J