Rechtstracker.at

§ 12 AufG

Fassungen
20.05.1995 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1220.05.199531.12.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997
§ 1201.07.199319.05.1995 BGBl. Nr. 466/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

20.05.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997

Abkürzung

AufG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 12, (1) Für Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.

  1. Absatz 2,In der Verordnung gemäß Absatz eins, sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.
  2. Absatz 3,Das Aufenthaltsrecht ist durch die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.
  3. Absatz 4,Wird infolge der längeren Dauer der in Absatz eins, genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, daß für bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten abweichend von Paragraph 6, Absatz 2, eine Antragstellung im Inland zulässig ist.
  4. Absatz 5,Die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Integration an Einrichtungen des Bundes und der Länder zur Durchführung der Integrationshilfe (Paragraph 11,) ist nach Maßgabe der Paragraphen 74 und 75 FrG zulässig.

Gesetzesnummer

10005817

Dokumentnummer

NOR12065232

Alte Dokumentnummer

N4199548219J