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§ 6 AufG

Fassungen
20.05.1995 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 620.05.199531.12.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997
§ 601.07.199319.05.1995 BGBl. Nr. 466/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

20.05.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997

Abkürzung

AufG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 6, (1) Außer in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, werden die Bewilligung und deren Verlängerung auf Antrag erteilt. In dem Antrag ist der Zweck des vorgesehenen Aufenthaltes genau anzugeben und glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund (Paragraph 5,) vorliegt. Der Antragsteller kann den bei der Antragstellung angegebenen Zweck im Laufe des Verfahrens nicht ändern.

  1. Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,; weiters in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2,, des Paragraph 12, Absatz 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß Paragraph 14, FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.
  2. Absatz 3,Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung sind vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung zu stellen. Wird über einen solchen rechtzeitig gestellten Antrag nicht vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden, so ist der Fremde bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung der ersten Instanz zum weiteren Aufenthalt berechtigt.
  3. Absatz 4,Über den Antrag entscheidet, außer in den Fällen des Paragraph 7,, der nach dem beabsichtigten Aufenthalt zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die nach dem beabsichtigten Aufenthalt des Fremden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden. Die örtlich zuständige österreichische Berufsvertretungsbehörde im Ausland hat auf Ersuchen des Landeshauptmannes oder der ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörde allfällige Erhebungen unter Anwendung des AVG durchzuführen.
  4. Absatz 5,Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für Angehörige bestimmter Staaten unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit und für bestimmte Gruppen von Personen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, unter der Voraussetzung entsprechender völkerrechtlicher Grundlagen durch Verordnung festlegen, daß
    1. Ziffer eins
      bestimmte Nachweise im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausreichend sind,
    2. Ziffer 2
      Bewilligungen auf längere als in Paragraph 4, vorgesehene Dauer erteilt werden können, oder
    3. Ziffer 3
      Gebührenfreiheit besteht.

Gesetzesnummer

10005817

Dokumentnummer

NOR12065228

Alte Dokumentnummer

N4199548215J