Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufenthaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 466/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 7. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung des betroffenen Landes im Falle eines kurzfristig auftretenden oder eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfes, welcher aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotential nicht abgedeckt werden kann, für einen bestimmten Zeitraum durch Verordnung festlegen, daß Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bis zu einer bestimmten Anzahl in einem Wirtschaftszweig, in einer Berufsgruppe oder in einer Region bis zu einer Laufzeit von sechs Monaten als Bewilligung für den Fremden gelten, für welchen sie dem Arbeitgeber ausgestellt wurden.Paragraph 7, (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung des betroffenen Landes im Falle eines kurzfristig auftretenden oder eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfes, welcher aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotential nicht abgedeckt werden kann, für einen bestimmten Zeitraum durch Verordnung festlegen, daß Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bis zu einer bestimmten Anzahl in einem Wirtschaftszweig, in einer Berufsgruppe oder in einer Region bis zu einer Laufzeit von sechs Monaten als Bewilligung für den Fremden gelten, für welchen sie dem Arbeitgeber ausgestellt wurden.
(2)Absatz 2,Beabsichtigt ein Fremder, für welchen eine Beschäftigungsbewilligung auf Grund einer Verordnung im Sinne des Abs. 1 ausgestellt wurde, nach Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung weiter in Österreich zu verbleiben, so kann er vor Ablauf der Geltungsdauer einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung mit der Maßgabe stellen, daß die Antragstellung auch im Inland erfolgen kann. Ein solcher Antrag ist wie ein Antrag auf erstmalige Erteilung einer Bewilligung zu behandeln; er berechtigt nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet.Beabsichtigt ein Fremder, für welchen eine Beschäftigungsbewilligung auf Grund einer Verordnung im Sinne des Absatz eins, ausgestellt wurde, nach Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung weiter in Österreich zu verbleiben, so kann er vor Ablauf der Geltungsdauer einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung mit der Maßgabe stellen, daß die Antragstellung auch im Inland erfolgen kann. Ein solcher Antrag ist wie ein Antrag auf erstmalige Erteilung einer Bewilligung zu behandeln; er berechtigt nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet.
Dokumentnummer
NOR12063855
Alte Dokumentnummer
N4199221764J