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§ 7 AufG

Fassungen
01.07.1993 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 466/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.07.199331.12.1997 BGBl. Nr. 466/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 466/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997

Abkürzung

AufG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 7, (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung des betroffenen Landes im Falle eines kurzfristig auftretenden oder eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfes, welcher aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotential nicht abgedeckt werden kann, für einen bestimmten Zeitraum durch Verordnung festlegen, daß Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bis zu einer bestimmten Anzahl in einem Wirtschaftszweig, in einer Berufsgruppe oder in einer Region bis zu einer Laufzeit von sechs Monaten als Bewilligung für den Fremden gelten, für welchen sie dem Arbeitgeber ausgestellt wurden.

  1. Absatz 2,Beabsichtigt ein Fremder, für welchen eine Beschäftigungsbewilligung auf Grund einer Verordnung im Sinne des Absatz eins, ausgestellt wurde, nach Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung weiter in Österreich zu verbleiben, so kann er vor Ablauf der Geltungsdauer einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung mit der Maßgabe stellen, daß die Antragstellung auch im Inland erfolgen kann. Ein solcher Antrag ist wie ein Antrag auf erstmalige Erteilung einer Bewilligung zu behandeln; er berechtigt nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet.

Gesetzesnummer

10005817

Dokumentnummer

NOR12063855

Alte Dokumentnummer

N4199221764J