Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 489/1992Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Text
Artikel 18 *)
Berlin-Klausel
Mit Ausnahme der Bestimmungen dieses Abkommens über den Luftverkehr gilt das Abkommen auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
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*) Artikel 18 ist nach der am 3. Oktober 1990 erfolgten Wiedervereinigung Deutschlands obsolet.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
NOR12063881
Alte Dokumentnummer
N4199221806J