Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.10.1992 — BGBl. Nr. 489/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.10.1992 BGBl. Nr. 489/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1992,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1992BGBl. Nr. 489/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 5

Einsatzarten

  1. Absatz eins,Die Hilfe wird durch solche Hilfsmannschaften geleistet, die insbesondere in der Bekämpfung von Bränden, von nuklearen und chemischen Gefahren und in Sanitätshilfe, Rettung, Bergung oder behelfsmäßigen Instandsetzung ausgebildet sind und die über das für diese Aufgaben erforderliche Material und Spezialgerät verfügen; falls erforderlich, kann die Hilfe auf jede andere Weise erbracht werden.
  2. Absatz 2,Die Hilfsmannschaften können auf dem Land-, Luft- oder Wasserweg entsandt werden.

Schlagworte

Landweg, Luftweg

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

10005818

Dokumentnummer

NOR12063868

Alte Dokumentnummer

N4199221793J