Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 489/1992Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Einsatzarten
(1)Absatz eins,Die Hilfe wird durch solche Hilfsmannschaften geleistet, die insbesondere in der Bekämpfung von Bränden, von nuklearen und chemischen Gefahren und in Sanitätshilfe, Rettung, Bergung oder behelfsmäßigen Instandsetzung ausgebildet sind und die über das für diese Aufgaben erforderliche Material und Spezialgerät verfügen; falls erforderlich, kann die Hilfe auf jede andere Weise erbracht werden.
(2)Absatz 2,Die Hilfsmannschaften können auf dem Land-, Luft- oder Wasserweg entsandt werden.
Schlagworte
Landweg, Luftweg
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
NOR12063868
Alte Dokumentnummer
N4199221793J