Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.10.1992 — BGBl. Nr. 489/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.10.1992 BGBl. Nr. 489/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1992,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1992BGBl. Nr. 489/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 7

Grenzübergang des Materials

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten erleichtern den Grenzübergang für die bei Hilfeleistungen notwendigen Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter. Der Leiter einer Hilfsmannschaft hat den Grenzkontrollorganen des Einsatzstaats beim Grenzübertritt lediglich ein Verzeichnis der mitgeführten Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter zu übergeben; erfolgt bei besonderer Dringlichkeit der Grenzübergang außerhalb zugelassener Grenzübergangsstellen, ist dem bei der zuständigen Zollstelle bei erster Gelegenheit zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Hilfsmannschaften dürfen außer den für Hilfseinsätze notwendigen Ausrüstungsgegenständen und Hilfsgütern keine sonstigen Waren mitführen.
  3. Absatz 3,Für die bei Hilfeleistungen notwendigen Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter finden die Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze keine Anwendung. Die Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter, die bei einer Hilfeleistung nicht verbraucht wurden, sind wieder auszuführen. Lassen besondere Verhältnisse die Wiederausfuhr nicht zu, so sind Art und Menge sowie der Verbleib dieser Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter der für die Hilfeleistung verantwortlichen Behörde anzuzeigen, welche die zuständige Zollstelle hiervon benachrichtigt. In diesem Fall gilt das nationale Recht des Einsatzstaates.
  4. Absatz 4,Absatz 3 findet auch Anwendung auf die Einfuhr von Suchtgiften/Betäubungsmitteln in den Einsatzstaat und die Wiederausfuhr der nicht verbrauchten Mengen in den Entsendestaat. Dieser Warenverkehr gilt nicht als Ein- und Ausfuhr im Sinne der internationalen Suchtgift-/Betäubungsmittelübereinkommen. Suchtgifte/Betäubungsmittel dürfen nur nach Maßgabe des dringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und nur durch qualifiziertes medizinisches Personal nach den gesetzlichen Bestimmungen des Vertragsstaates eingesetzt werden, dem die Hilfsmannschaft angehört.
  5. Absatz 5,Die Republik Österreich wird bei Gegenseitigkeit die bei Hilfeleistungen notwendigen Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter im Einsatzstaat
    • Strichaufzählung
      ohne förmliches Verfahren und ohne Leistung einer Sicherstellung zur abgabenfreien vorübergehenden Verwendung zulassen und
    • Strichaufzählung
      diese frei von allen Eingangsabgaben lassen, soweit sie verbraucht sind.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

10005818

Dokumentnummer

NOR12063870

Alte Dokumentnummer

N4199221795J