Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Weinernte, Weinbestand, Weinlagerkapazität etc.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 601/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz, 80/01 Organisationsrecht
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
§ 2. (1) Gegenstand der Erhebung der Weingartenflächen sind sämtliche Rebflächen in allen Ländern, ohne Rücksicht auf deren Größe, Ertragsfähigkeit und Erziehungsart. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.Paragraph 2, (1) Gegenstand der Erhebung der Weingartenflächen sind sämtliche Rebflächen in allen Ländern, ohne Rücksicht auf deren Größe, Ertragsfähigkeit und Erziehungsart. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.
(2)Absatz 2,Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Pächter, Nutznießer) von Weingartenflächen oder deren Beauftragte.
Dokumentnummer
NOR12063914
Alte Dokumentnummer
N4199222667J