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§ 4

Fassungen
23.09.1992 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 601/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 423.09.199231.12.2002 BGBl. Nr. 601/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Weinernte, Weinbestand, Weinlagerkapazität etc.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

23.09.1992BGBl. Nr. 601/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz, 80/01 Organisationsrecht

Beachte

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5

Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).

Text

Paragraph 4, (1) Bei der Erhebung der Weinernte, des Weinbestandes und der Weinlagerkapazität haben die Gemeinden - einschließlich der Städte mit eigenem Statut - die von Weinproduzenten, Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften erstatteten Ernte- und Bestandsmeldungen gemäß Anlage 2 und 4 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1992,, heranzuziehen.

  1. Absatz 2,Die Gemeinden haben die Vollzähligkeit des Einlangens der Ernte- und Bestandsmeldungen zu prüfen. Sie haben in die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebslisten aus den Erntemeldungen die gesamte bepflanzte und die ertragsfähige Weingartenfläche des Betriebes, die im Erntejahr eingefüllte eigene Wein-(Most-)Ernte, die Menge an verkauften Trauben und -maische sowie die Menge an verkauftem Most und Sturm zu übertragen. Aus den Bestandsmeldungen zum 30. November 1992 sind die gesamte Weinlagerkapazität (Fässer, Tanks, Zisternen, Flaschen) und der gesamte Weinbestand des Betriebes, gegliedert nach Tafelwein, Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, versetztem Wein, ausländischem Wein, Verschnitt von in- mit ausländischem Wein und sonstigem Wein (zB Brennwein) zu übertragen. Weiters haben sie Gemeindesummen zu bilden und diese in die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Gemeindeblätter (Urschrift und Reinschrift) zu übertragen.

Schlagworte

Erntemeldung, BGBl. Nr. 444/1985, Weinernte, Mosternte, Traubenmaische

Gesetzesnummer

10005822

Dokumentnummer

NOR12063916

Alte Dokumentnummer

N4199222669J