Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Weinernte, Weinbestand, Weinlagerkapazität etc.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 601/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz, 80/01 Organisationsrecht
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
§ 5. Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben bei der Erhebung der Weingartenflächen die Betriebsbogen, bei den übrigen Erhebungen die Betriebslisten und die Gemeindeblatt-Reinschrift bis 31. Dezember 1992 der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen. Die Bezirkshauptmannschaften und die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben diese Unterlagen bis 11. Jänner 1993 an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten. Paragraph 5, Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben bei der Erhebung der Weingartenflächen die Betriebsbogen, bei den übrigen Erhebungen die Betriebslisten und die Gemeindeblatt-Reinschrift bis 31. Dezember 1992 der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen. Die Bezirkshauptmannschaften und die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben diese Unterlagen bis 11. Jänner 1993 an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Dokumentnummer
NOR12063917
Alte Dokumentnummer
N4199222670J