Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Weinernte, Weinbestand, Weinlagerkapazität etc.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 601/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz, 80/01 Organisationsrecht
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
§ 6. Den Gemeinden ist für die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstehenden Kosten für jeden ausgefüllten Betriebsbogen der Erhebung der Weingartenflächen eine Abfindung von S 6,70 zu gewähren. Der gleiche Betrag gebührt den Gemeinden für jeden bei der Erhebung der Weinernte, des Weinbestandes und der Weinlagerkapazität erfaßten Betrieb. Paragraph 6, Den Gemeinden ist für die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstehenden Kosten für jeden ausgefüllten Betriebsbogen der Erhebung der Weingartenflächen eine Abfindung von S 6,70 zu gewähren. Der gleiche Betrag gebührt den Gemeinden für jeden bei der Erhebung der Weinernte, des Weinbestandes und der Weinlagerkapazität erfaßten Betrieb.
Dokumentnummer
NOR12063918
Alte Dokumentnummer
N4199222671J