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§ 3 FK-V

Fassungen
01.10.1992 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 621/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.10.199230.09.1994 BGBl. Nr. 621/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 788/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrtkostenverordnung für Zivildienstleistende

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 788 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1992BGBl. Nr. 621/1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 788/1994

Abkürzung

FK-V

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 3, (1) Die Vergütungen nach Paragraph eins, Absatz eins bis 4 sind für die ersten beiden Monate der Zivildienstleistung so bald wie möglich, spätestens jadoch zwei Monate ab Dienstantritt, für die übrige Dauer der Zivildienstleistung jeweils am Ersten jeden Monats im vorhinein oder, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist.

  1. Absatz 2,Dem Zivildienstleistenden ist - soweit möglich - am Dienstantrittstag sowie am Ersten des darauffolgenden Monats ein seiner voraussichtlichen Verwendung entsprechender Vorschuß gegen Verrechnung auf die gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 4 zustehende Vergütung auszuzahlen.

Gesetzesnummer

10005823

Dokumentnummer

NOR12063923

Alte Dokumentnummer

N4199222877J