Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fahrtkostenverordnung für Zivildienstleistende
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 621/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 788/1994Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 788 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. (1) Die Vergütungen nach § 1 Abs. 1 bis 4 sind für die ersten beiden Monate der Zivildienstleistung so bald wie möglich, spätestens jadoch zwei Monate ab Dienstantritt, für die übrige Dauer der Zivildienstleistung jeweils am Ersten jeden Monats im vorhinein oder, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist.Paragraph 3, (1) Die Vergütungen nach Paragraph eins, Absatz eins bis 4 sind für die ersten beiden Monate der Zivildienstleistung so bald wie möglich, spätestens jadoch zwei Monate ab Dienstantritt, für die übrige Dauer der Zivildienstleistung jeweils am Ersten jeden Monats im vorhinein oder, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist.
(2)Absatz 2,Dem Zivildienstleistenden ist - soweit möglich - am Dienstantrittstag sowie am Ersten des darauffolgenden Monats ein seiner voraussichtlichen Verwendung entsprechender Vorschuß gegen Verrechnung auf die gemäß § 1 Abs. 1 bis 4 zustehende Vergütung auszuzahlen.Dem Zivildienstleistenden ist - soweit möglich - am Dienstantrittstag sowie am Ersten des darauffolgenden Monats ein seiner voraussichtlichen Verwendung entsprechender Vorschuß gegen Verrechnung auf die gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 4 zustehende Vergütung auszuzahlen.
Dokumentnummer
NOR12063923
Alte Dokumentnummer
N4199222877J