Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fahrtkostenverordnung für Zivildienstleistende
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 621/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 788/1994Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 788 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4. Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bundesministerium für Inneres im Sinne des § 39 Abs. 1 Z 1 ZDG binnen zwei Wochen ab Dienstantritt, bei einer allfälligen Änderung ab Wirksamwerden derselben, die für die Zuerkennung der pauschalierten Fahrtkostenvergütung notwendigen Daten bekanntzugeben. Paragraph 4, Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bundesministerium für Inneres im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, ZDG binnen zwei Wochen ab Dienstantritt, bei einer allfälligen Änderung ab Wirksamwerden derselben, die für die Zuerkennung der pauschalierten Fahrtkostenvergütung notwendigen Daten bekanntzugeben.
Dokumentnummer
NOR12063924
Alte Dokumentnummer
N4199222878J