Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundestheatersicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 683/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Ballveranstaltungen
§ 10. Bei Ballveranstaltungen sind die veränderten Gegebenheiten zu berücksichtigen und solche sicherheitstechnische Forderungen zu erheben, welche die speziellen Gegebenheiten dieser Veranstaltung in Relation zum jeweiligen Veranstaltungszweck erfordern. Der Veranstalter hat alle Veranstaltungsabsichten der Behörde zeitgerecht bekanntzugeben. Paragraph 10, Bei Ballveranstaltungen sind die veränderten Gegebenheiten zu berücksichtigen und solche sicherheitstechnische Forderungen zu erheben, welche die speziellen Gegebenheiten dieser Veranstaltung in Relation zum jeweiligen Veranstaltungszweck erfordern. Der Veranstalter hat alle Veranstaltungsabsichten der Behörde zeitgerecht bekanntzugeben.
Dokumentnummer
NOR12063945
Alte Dokumentnummer
N4199223653J