Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
11.11.1992 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 683/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1111.11.199231.12.2006 BGBl. Nr. 683/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheatersicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

11.11.1992BGBl. Nr. 683/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Hausordnung und vertretungsbefugte Organe

Paragraph 11, (1) Für jede ständige Spielstätte der Bundestheater hat die zuständige Direktion binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Hausordnung zu erstellen; diese ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesministerium für Inneres zur Kenntnis zu bringen. Erfolgt binnen 8 Wochen kein Einwand, kann die Kundmachung erfolgen.

  1. Absatz 2,Diese Hausordnungen richten sich sowohl an die Besucher, als auch an die Beschäftigten und haben folgendes zu regeln:
    1. Litera a
      Verhalten im allgemeinen,
    2. Litera b
      Verhalten im Brand- oder Gefahrenfall,
    3. Litera c
      Benützung der Aufzüge,
    4. Litera d
      Verbot der Mitnahme von Tieren,
    5. Litera e
      Sanktionen bei Mißachtung der Hausordnung.
  2. Absatz 3,Im Wortlaut der Hausordnung ist in geeigneter Weise auf das bestehende Rauchverbot hinzuweisen.
  3. Absatz 4,Die Hausordnung ist allen in der Veranstaltungsstätte Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen und muß an geeigneten Stellen für alle Veranstaltungsteilnehmer deutlich sichtbar angeschlagen sein.
  4. Absatz 5,Das vertretungsbefugte Organ gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Bundestheatersicherheitsgesetz (Vorstellungsdienst) muß von der zuständigen Direktion mindestens für die gesamte Dauer der Veranstaltung so bevollmächtigt sein, daß sicherheitstechnische Maßnahmen, die von den Überwachungsorganen angeordnet werden, unverzüglich umgesetzt werden können.
  5. Absatz 6,Der Vorstellungsdienst ist bei jeder Veranstaltung spätestens bei Beginn des kommissionellen Rundganges den Überwachungsorganen namentlich bekanntzugeben.

Schlagworte

Brandfall

Gesetzesnummer

10005825

Dokumentnummer

NOR12063946

Alte Dokumentnummer

N4199223654J