Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundestheatersicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 683/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Hausordnung und vertretungsbefugte Organe
§ 11. (1) Für jede ständige Spielstätte der Bundestheater hat die zuständige Direktion binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Hausordnung zu erstellen; diese ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesministerium für Inneres zur Kenntnis zu bringen. Erfolgt binnen 8 Wochen kein Einwand, kann die Kundmachung erfolgen.Paragraph 11, (1) Für jede ständige Spielstätte der Bundestheater hat die zuständige Direktion binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Hausordnung zu erstellen; diese ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesministerium für Inneres zur Kenntnis zu bringen. Erfolgt binnen 8 Wochen kein Einwand, kann die Kundmachung erfolgen.
(2)Absatz 2,Diese Hausordnungen richten sich sowohl an die Besucher, als auch an die Beschäftigten und haben folgendes zu regeln:
Verhalten im allgemeinen,
Verhalten im Brand- oder Gefahrenfall,
Verbot der Mitnahme von Tieren,
Sanktionen bei Mißachtung der Hausordnung.
(3)Absatz 3,Im Wortlaut der Hausordnung ist in geeigneter Weise auf das bestehende Rauchverbot hinzuweisen.
(4)Absatz 4,Die Hausordnung ist allen in der Veranstaltungsstätte Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen und muß an geeigneten Stellen für alle Veranstaltungsteilnehmer deutlich sichtbar angeschlagen sein.
(5)Absatz 5,Das vertretungsbefugte Organ gemäß § 2 Abs. 5 Bundestheatersicherheitsgesetz (Vorstellungsdienst) muß von der zuständigen Direktion mindestens für die gesamte Dauer der Veranstaltung so bevollmächtigt sein, daß sicherheitstechnische Maßnahmen, die von den Überwachungsorganen angeordnet werden, unverzüglich umgesetzt werden können.Das vertretungsbefugte Organ gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Bundestheatersicherheitsgesetz (Vorstellungsdienst) muß von der zuständigen Direktion mindestens für die gesamte Dauer der Veranstaltung so bevollmächtigt sein, daß sicherheitstechnische Maßnahmen, die von den Überwachungsorganen angeordnet werden, unverzüglich umgesetzt werden können.
(6)Absatz 6,Der Vorstellungsdienst ist bei jeder Veranstaltung spätestens bei Beginn des kommissionellen Rundganges den Überwachungsorganen namentlich bekanntzugeben.
Dokumentnummer
NOR12063946
Alte Dokumentnummer
N4199223654J