Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundestheatersicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 683/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Verkehrswege und Türen
§ 2. (1) Alle Verkehrswege müssen für die Besucher der Veranstaltungsstätte und die dort beschäftigten Personen gefahrlos begehbar sein, von Verstellungen und Lagerungen frei gehalten werden, und von den nicht dem Theaterbetrieb gewidmeten Gebäudeteilen bis ins Freie baulich zur Gänze getrennt und brandbeständig ausgestaltet sein. Auf oder längs von Verkehrswegen befindliche Boden-, Wand- oder Deckenbespannungen (Teppiche und dergleichen) sind ausreichend zu befestigen und müssen mindestens schwer brennbar, schwach qualmend und nicht tropfend sein; Bodenbespannungen müssen so beschaffen sein, daß eine zur Belästigung von Veranstaltungsteilnehmern führende elektrische Aufladung vermieden wird.Paragraph 2, (1) Alle Verkehrswege müssen für die Besucher der Veranstaltungsstätte und die dort beschäftigten Personen gefahrlos begehbar sein, von Verstellungen und Lagerungen frei gehalten werden, und von den nicht dem Theaterbetrieb gewidmeten Gebäudeteilen bis ins Freie baulich zur Gänze getrennt und brandbeständig ausgestaltet sein. Auf oder längs von Verkehrswegen befindliche Boden-, Wand- oder Deckenbespannungen (Teppiche und dergleichen) sind ausreichend zu befestigen und müssen mindestens schwer brennbar, schwach qualmend und nicht tropfend sein; Bodenbespannungen müssen so beschaffen sein, daß eine zur Belästigung von Veranstaltungsteilnehmern führende elektrische Aufladung vermieden wird.
Bei Neubauten und in bestehenden Theatern nach Generalsanierungen oder größeren Umbauten dürfen Boden-, Wand- und Deckenbeläge in Stiegenhäusern und Schleusen sowie in unmittelbar ins Freie führenden Gängen und Stiegenvorräumen nicht brennbar sein.
(2)Absatz 2,Die Abschlüsse von Verkehrswegen müssen in der Richtung des Fluchtweges aufgehen und dürfen höchstens 15 cm in kreuzende Verkehrswege hineinragen, wobei die erforderliche Breite von Hauptverkehrswegen nicht beschränkt und der Verkehr nicht behindert werden darf.
(3)Absatz 3,Alle Türen in Verkehrswegen, die zu Fluchtwegen führen bzw. in solchen liegen, müssen so ausgestattet sein, daß sie sich von innen entweder durch einen Handgriff öffnen lassen oder sich durch einen horizontalen Druck selbsttätig öffnen.
(4)Absatz 4,Stiegen, die nicht als Verkehrswege für Zuschauer bestimmt sind (zB Keller- und Bodenstiegen), sind gegen die Verkehrswege der Zuschauer abzuschließen.
(5)Absatz 5,Fußabstreifer sind (zB durch Versenken) so anzuordnen, daß durch sie keine Sturzgefahr entsteht. Schaukästen, Ausstellungstische, Bilder, Spiegel und ähnliche längs von Verkehrswegen befindliche Gegenstände sind unverrückbar anzubringen. Spiegel dürfen nicht so angebracht sein, daß sie die Besucher der Veranstaltung auf ihrem Weg ins Freie irreführen können.
(6)Absatz 6,Die Verbindungstüren zwischen den Gängen des Zuschauerhauses und des Bühnenhauses sind während der Anwesenheit von Zuschauern geschlossen zu halten und dürfen von der Seite des Zuschauerhauses nur mit Schlüssel zu öffnen sein. Dem sicherheitstechnischen Aufsichtsbeamten und dem sicherheitspolizeilichen Aufsichtsbeamten sind vor jeder Vorstellung derartige Schlüssel auszufolgen. Die Schleusentüren zwischen Bühnen- und Zuschauerhaus dürfen weder in geöffnetem Zustand fixiert, noch durch Maßnahmen am vollständigen Schließen gehindert werden. Feststelleinrichtungen bei Schleusentüren sind nicht gestattet.
(7)Absatz 7,Die ersten Gassen im Bühnenbereich sind grundsätzlich in einer Mindestbreite von 1 m von Verstellungen freizuhalten. Von dieser Forderung darf dann abgegangen werden, wenn durch andere Abgänge die Fluchtmöglichkeiten von der Szene gewährleistet sind.
(8)Absatz 8,Sind Bühnen, Podien oder andere für die Darsteller bestimmte Spielräume (Spielflächen) vorhanden, in denen Dekorationen oder Requisiten verwendet werden, müssen die zu den Ausgängen führenden Verkehrswege für Zuschauer so angelegt sein, daß diese den die Dekorationen und Requisiten umgrenzenden Bereich des Spielraumes beim Eintritt oder beim Verlassen der Veranstaltungsstätte nicht betreten müssen; dies gilt insbesondere auch für Veranstaltungsstätten, bei denen der Zuschauerraum den Spielraum oder der Spielraum den Zuschauerraum an mehreren Stellen umgibt.
Schlagworte
Wandbespannung, Bodenbelag, Wandbelag, Kellerstiege
Dokumentnummer
NOR12063937
Alte Dokumentnummer
N4199223645J