Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
29.10.1998 bis 31.12.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 429.10.199831.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006
§ 411.11.199228.10.1998 BGBl. Nr. 683/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheatersicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.10.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung

Paragraph 4, (1) Als Beleuchtung darf nur elektrisches Licht verwendet werden. Darüber hinaus muß jede Spielstätte mit einem Fassungsraum von mehr als 300 Personen über eine elektrische Sicherheitsbeleuchtung verfügen. Diese besteht aus der Notbeleuchtung und der Zusatzbeleuchtung.

  1. Absatz 2,Die Notbeleuchtung, das ist jener Teil der

vorhandenen Sicherheitsbeleuchtung, der bei Anwesenheit von Veranstaltungsteilnehmern ständig in Betrieb sein muß. Sie darf nur von Akkumulatoren betrieben werden. An jeder Leuchtstelle müssen zwei Glühlampen vorhanden sein, die gemeinsam eine Beleuchtungsstärke von 0,3 Lux, 0,85 m über dem Fußboden und unmittelbar unter der Leuchte gemessen, gewährleisten.

  1. Absatz 3,Die Leuchten der Notbeleuchtung sind vor allem bei Ausgangstüren aus Räumen, die für den Aufenthalt einer größeren Anzahl von Personen dienen, wie Zuschauer- und Warteräume, sowie bei Abschlüssen (Türen, Gittern) in den Verkehrswegen anzubringen und so anzuordnen, daß von jeder Leuchtstelle die nächste in der Fluchtrichtung gelegene Tür sichtbar ist; ein größerer Abstand als 15 m zwischen zwei Leuchten ist unzulässig. Die Leuchtstellen der Notbeleuchtung sind jedoch in jedem Fall so zu verteilen, daß die Wege zu den Ausgängen und den Ausgangstüren gut erkennbar sind.
  2. Absatz 4,Die Leuchten der Notbeleuchtung müssen aus nicht brennbarem Material bestehen, höher als 2,10 m über dem Fußboden angebracht sein und dürfen nicht verhängt werden; sie müssen die Ausgangstüren und die Zwischentüren in Verkehrswegen durch einen grünen, 2 cm breiten Querstreifen der Übergläser kenntlich machen. In Verkehrswegen haben die Übergläser bis zur Mitte reichende, in die Richtung des Fluchtweges weisende grüne Pfeile von 2 cm Breite zu tragen.
  3. Absatz 5,Die Notbeleuchtung muß während der Anwesenheit von Besuchern ständig in Betrieb sein; wird die Zusatzbeleuchtung von einer eigenen Stromerzeugungsanlage gespeist, muß auch diese während der Anwesenheit von Besuchern ständig in Betrieb gehalten werden. Diese Anlagen müssen jedoch vor Eintritt der Dunkelheit nicht in Betrieb gehalten werden, wenn in allen den Besuchern zugänglichen Teilen der Veranstaltungsstätte eine ausreichende natürliche Belichtung vorhanden ist.
  4. Absatz 6,Die Zusatzbeleuchtung, das ist jener Teil der vorhandenen Sicherheitsbeleuchtung, die im Falle des Versagens der Hauptbeleuchtung leuchten muß, um gemeinsam mit der Notbeleuchtung alle mehr als 20 m2 großen Aufenthaltsräume und Verkehrswege ausreichend zu beleuchten. Die Beleuchtung ist nur dann als ausreichend anzusehen, wenn die horizontale Beleuchtungsstärke, 0,85 m über dem Fußboden gemessen, gemeinsam mit der Notbeleuchtung mindestens 1,0 Lux erreicht. Die Zusatzbeleuchtung darf nur entweder durch eine von der Hauptbeleuchtung unabhängige Stromerzeugungsanlage oder durch Batterien gespeist werden; als solche dürfen bei ausreichender Kapazität die Gruppenbatterien der Notbeleuchtungsanlage verwendet werden. Die Stromquelle muß vom Zeitpunkt des Versagens der Hauptbeleuchtung an bei vollem Betrieb die Leuchtdauer von mindestens einer Stunde gewährleisten. Für die Einschaltung der Zusatzbeleuchtung bei Versagen der Hauptbeleuchtung muß ein selbsttätig wirkender Schalter in Parallelstellung vorhanden sein.

Bei wesentlichen baulichen Veränderungen ist die durch die Elektrotechnikverordnung 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1990,, zum Teil verbindlich erklärte ÖVE-EN 2 aus 1978, anzuwenden.

  1. Absatz 7,Die Leuchtstellen der Zusatzbeleuchtung sind dort vorzusehen, wo sie gemeinsam mit der Notbeleuchtung zur ausreichenden Beleuchtung der Aufenthaltsräume und Verkehrswege erforderlich sind.
  2. Absatz 8,Der Veranstalter muß sich eines verantwortlichen Beleuchters bedienen. Dieser muß während der Anwesenheit von Besuchern stets im Theater anwesend sein.
  3. Absatz 9,Im Zuge des kommissionellen Rundganges sind von den Überwachungsorganen die gesamte Notbeleuchtung und die allenfalls für die Speisung der Zusatzbeleuchtung vorhandene Stromerzeugungsanlage (Eigenstromaggregat) zu überprüfen. Wird die Zusatzbeleuchtung durch eine Batterie gespeist, ist die Betriebssicherheit der Zusatzbeleuchtung vor Einlaß der Besucher im Zuge des kommissionellen Rundganges durch eine Probeeinschaltung zu überprüfen.

Schlagworte

Zuschauerraum

Gesetzesnummer

10005825

Dokumentnummer

NOR12066981

Alte Dokumentnummer

N4199813108U