Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
11.11.1992 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 683/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 711.11.199231.12.2006 BGBl. Nr. 683/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheatersicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

11.11.1992BGBl. Nr. 683/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Inszenierungsbewilligung

Paragraph 7, (1) Der Termin für Behördenproben gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, des Bundestheatersicherheitsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 204, ist vom Veranstalter so festzulegen, daß allfällige, durch bescheidmäßige Auflagen der Behörde notwendige Veranlassungen noch vor der in Aussicht genommenen ersten öffentlichen Vorstellung durchgeführt werden können. Es hat daher die Behördenprobe mindestens drei Werktage vor der beabsichtigten ersten öffentlichen Vorstellung zu erfolgen. Behördenproben sind ausschließlich an Werktagen anzusetzen.

  1. Absatz 2,Der Veranstalter hat die zuständigen Behördenvertreter vom Termin der Behördenprobe zeitgerecht und in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 3,Sind bei Inszenierungen sicherheitstechnische Probleme zu erwarten, hat der Veranstalter bereits bei der Konzeption der Inszenierung und des Bühnenbildes, spätestens bei der Bauprobe, die Behörde zu befassen.
  3. Absatz 4,Bei der Behördenprobe ist die beabsichtigte Inszenierung in ihrer gesamten Länge mit sämtlichen szenischen Effekten den Behördenvertretern vorzuführen, wobei die Darbietungen bei dieser Behördenprobe Grundlage für den in weiterer Folge auszustellenden Inszenierungsbescheid sind.
  4. Absatz 5,Szenische oder dekorative Veränderungen, welche nach der Behördenprobe erfolgen, unterliegen einer neuerlichen, behördlichen Genehmigung.
  5. Absatz 6,Die Gültigkeitsdauer der Inszenierungsbescheide ist mit fünf Jahren zu begrenzen. Sollte das Bühnenwerk länger als fünf Jahre aufgeführt werden, ist vom Veranstalter mindestens 1 Monat vor Ablauf um Verlängerung der Inszenierungsbewilligung anzusuchen.

Gesetzesnummer

10005825

Dokumentnummer

NOR12063942

Alte Dokumentnummer

N4199223650J