Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
18.11.1992 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 700/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 118.11.199231.12.2002 BGBl. Nr. 700/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Viehzählungen 1993 und 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

18.11.1992BGBl. Nr. 700/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Beachte

Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.

Text

                                                             Anlage

                                                           ----------

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Position                            Bezeichnung

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1         Fohlen unter 1 Jahr alt

2         Jungpferde 1 Jahr bis unter 3 Jahre alt

           Pferde 3 Jahre alt und älter:

3         Hengste und Wallachen

4         Stuten

5         Pferde insgesamt

           Jungvieh bis unter 1 Jahr alt:

6         Schlachtkälber bis 220 kg

           Lebendgewicht

7         Andere Kälber und Jungrinder, männlich

8         Andere Kälber und Jungrinder, weiblich

           Jungvieh 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt:

9         Stiere

10         Ochsen

11         Schlachtkalbinnen

12         Nutz- und Zuchtkalbinnen

           Rinder 2 Jahre alt und älter:

13         Stiere und Ochsen

14         Schlachtkalbinnen

15         Nutz- und Zuchtkalbinnen

16         Milchkühe

17         Mutter- und Ammenkühe

18         Rinder insgesamt

19         Ferkel (bis 20 kg Lebendgewicht)

20         Jungschweine (von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht)

           Mastschweine (einschließlich ausgemerzte Zuchttiere)

           mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber:

21         50 bis unter 80 kg

22         80 bis unter 110 kg

23         110 kg und mehr

           Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und

           darüber:

24         Jungsauen, noch nie gedeckt

25         Jungsauen, erstmals gedeckt

26         ältere Sauen, gedeckt

27         ältere Sauen, nicht gedeckt

28         Zuchteber

29         Schweine insgesamt

30         Lämmer bis unter 1/2 Jahr alt

31         Schafe 1/2 Jahr bis unter 1 Jahr alt

           Schafe 1 Jahr alt und älter:

32         männlich

33         weiblich

34         Schafe insgesamt

35         Ziegen (einschließlich Kitze)

36         Kücken und Junghennen für Legezwecke unter 1/2 Jahr

           Legehennen:

37         1/2 Jahr bis unter 1 Jahr alt

38         1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

39         2 Jahre alt und älter

40         Hähne

41         Mastkücken und Jungmasthühner

42         Hühner insgesamt

43         Gänse

44         Enten

45         Truthühner

           Hausschlachtungen:

46         Kälber

47         Schweine

48         Schafe (einschließlich Lämmer)

Schlagworte

Nutzkälbin, Mutterkuh

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005826

Dokumentnummer

NOR12063958

Alte Dokumentnummer

N4199223729J