Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 794/1992Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Beachte
vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,)
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Bedienstete
Artikel 10
(1)Absatz eins,Die Behörden des Gebietsstaates gewähren den Bediensteten des Nachbarstaates bei deren Dienstausübung in der Zone den gleichen Schutz und Beistand wie den eigenen Bediensteten. Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates zum Schutze von Beamten und Amtshandlungen sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die im Gebietsstaat gegen Bedienstete des Nachbarstaates während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst begangen werden.
(2)Absatz 2,Amtshaftungsansprüche für Schäden, die Bedienstete des Nachbarstaates in der Zone verursachen, unterliegen dem Recht und der Gerichtsbarkeit des Nachbarstaates, als ob die schädigende Handlung im Nachbarstaat stattgefunden hätte. Bei der Geltendmachung solcher Ansprüche sind Staatsbürger des Gebietsstaates Staatsbürgern des Nachbarstaates gleichgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Dokumentnummer
NOR12064026
Alte Dokumentnummer
N4199224154J