Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 794/1992Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Beachte
vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,)
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen die Staatsgrenze zur Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat auf Grund eines mit Lichtbild versehenen Dienstausweises an jenem Grenzübergang überschreiten, an den die Zone (Artikel 1 Ziffer 4) anschließt, in der sie ihren Dienst zu verrichten haben, und sich in dieser Zone für die Dauer der Ausübung ihres Dienstes aufhalten. Auf Aufforderung durch die Bediensteten des Gebietsstaates haben sie diesen Dienstausweis vorzuweisen.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Leiter der Grenzabfertigungsstellen teilen einander die Namen der Bediensteten und die Nummern der Dienstausweise mit und bestätigen auf Ersuchen den dienstlichen Zweck des Aufenthaltes von Bediensteten in der Zone.
(3)Absatz 3,Einreiseverbote gegen einzelne Bedienstete des Nachbarstaates bleiben von dieser Regelung unberührt. In einem solchen Fall ist dem Leiter der Grenzabfertigungsstelle hievon unverzüglich Mitteilung zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Dokumentnummer
NOR12064027
Alte Dokumentnummer
N4199224155J