Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
01.02.1993 bis 20.12.2007 — BGBl. Nr. 794/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1101.02.199320.12.2007 BGBl. Nr. 794/1992 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1992,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.02.1993BGBl. Nr. 794/1992

Außerkrafttretensdatum

20.12.2007

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,)

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen die Staatsgrenze zur Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat auf Grund eines mit Lichtbild versehenen Dienstausweises an jenem Grenzübergang überschreiten, an den die Zone (Artikel 1 Ziffer 4) anschließt, in der sie ihren Dienst zu verrichten haben, und sich in dieser Zone für die Dauer der Ausübung ihres Dienstes aufhalten. Auf Aufforderung durch die Bediensteten des Gebietsstaates haben sie diesen Dienstausweis vorzuweisen.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Leiter der Grenzabfertigungsstellen teilen einander die Namen der Bediensteten und die Nummern der Dienstausweise mit und bestätigen auf Ersuchen den dienstlichen Zweck des Aufenthaltes von Bediensteten in der Zone.
  3. Absatz 3,Einreiseverbote gegen einzelne Bedienstete des Nachbarstaates bleiben von dieser Regelung unberührt. In einem solchen Fall ist dem Leiter der Grenzabfertigungsstelle hievon unverzüglich Mitteilung zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10005829

Dokumentnummer

NOR12064027

Alte Dokumentnummer

N4199224155J