Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 794/1992Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Beachte
vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,)
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
Grenzabfertigungsstellen
Artikel 15
(1)Absatz eins,Die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räume sind durch Amtsschilder oder Hoheitszeichen kenntlich zu machen.
(2)Absatz 2,Die Aufschriften an den Diensträumen der Bediensteten des Nachbarstaates sind in deutscher und in ungarischer Sprache anzubringen.
(3)Absatz 3,Vergütungen für die Benützung der für die Dienststellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat benötigten Anlagen werden privatrechtlich vereinbart.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Dokumentnummer
NOR12064031
Alte Dokumentnummer
N4199224159J