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Art. 17

Fassungen
01.02.1993 bis 20.12.2007 — BGBl. Nr. 794/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1701.02.199320.12.2007 BGBl. Nr. 794/1992 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1992,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.02.1993BGBl. Nr. 794/1992

Außerkrafttretensdatum

20.12.2007

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,)

Text

Artikel 17

  1. Absatz eins,Der Gebietsstaat wird die Einrichtung von Fernmeldeanlagen, die für die Tätigkeit der Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat erforderlich sind, sowie den Anschluß dieser Einrichtungen an die entsprechenden Anlagen des Nachbarstaates gebührenfrei bewilligen. Diese unmittelbaren Verbindungen zwischen den Dienststellen des Nachbarstaates dürfen nur für dienstliche Zwecke benützt werden. Solche Nachrichtenübermittlungen gelten als interner Verkehr des Nachbarstaates.
  2. Absatz 2,Im übrigen gelten die Vorschriften der Vertragsstaaten über Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Fernmeldeanlagen auf ihren jeweiligen Gebieten.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10005829

Dokumentnummer

NOR12064033

Alte Dokumentnummer

N4199224161J