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Art. 20

Fassungen
01.02.1993 bis 20.12.2007 — BGBl. Nr. 794/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2001.02.199320.12.2007 BGBl. Nr. 794/1992 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1992,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.02.1993BGBl. Nr. 794/1992

Außerkrafttretensdatum

20.12.2007

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,)

Text

Artikel 20

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden; es tritt mit Ablauf von 90 Tagen nach Einlangen der Kündigung beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.

    Geschehen zu Budapest, am 15. Mai 1992 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10005829

Dokumentnummer

NOR12064036

Alte Dokumentnummer

N4199224164J