Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 794/1992Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Beachte
vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,)
Text
Artikel 3
Die Zone kann umfassen:
im Straßenverkehr die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räumlichkeiten, Straßenabschnitte und sonstigen Anlagen; die Zone umfaßt jedenfalls die Straße zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle;
im Schiffsverkehr
die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räumlichkeiten, Gewässer sowie Ufer- und Hafenanlagen; die Zone umfaßt jedenfalls die für den Grenzübertritt bestimmte Wasserstrecke zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle;
bei der Grenzabfertigung während der Fahrt das Schiff.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Dokumentnummer
NOR12064019
Alte Dokumentnummer
N4199224147J