Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 794/1992Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Beachte
vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,)
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Zu den im Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Befugnissen gehört auch das Recht der Festnahme und zwangsweisen Zurückstellung. Die Bediensteten des Nachbarstaates sind jedoch nicht befugt, Angehörige des Gebietsstaates auf dessen Gebiet festzunehmen, in Haft zu halten oder in den Nachbarstaat zu verbringen. Sie dürfen aber diese Personen der eigenen vorgeschobenen Grenzabfertigungsstelle oder, wenn eine solche nicht besteht, der Grenzabfertigungsstelle des Gebietsstaates zur schriftlichen Aufnahme des Sachverhaltes zwangsweise vorführen.
(2)Absatz 2,Bei Maßnahmen gemäß Absatz 1 ist unverzüglich ein Bediensteter des Gebietsstaates beizuziehen.
(3)Absatz 3,Das Asylrecht des Gebietsstaates bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Dokumentnummer
NOR12064021
Alte Dokumentnummer
N4199224149J