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Art. 6

Fassungen
01.02.1993 bis 20.12.2007 — BGBl. Nr. 794/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 601.02.199320.12.2007 BGBl. Nr. 794/1992 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1992,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.02.1993BGBl. Nr. 794/1992

Außerkrafttretensdatum

20.12.2007

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,)

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,In der Zone ist die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates grundsätzlich vor der Grenzabfertigung des Eingangsstaates durchzuführen.
  2. Absatz 2,Nach Beginn der Grenzabfertigung des Ausgangsstaates dürfen die Bediensteten des Eingangsstaates die Grenzabfertigung der von den Bediensteten des Ausgangsstaates bereits abgefertigten Personen und Güter durchführen; das gleiche gilt für den Fall des Verzichtes auf die Grenzabfertigung durch die Bediensteten des Ausgangsstaates.
  3. Absatz 3,Nach Beginn der Eingangsabfertigung sind die Bediensteten des Ausgangsstaates nicht mehr berechtigt, Grenzabfertigungshandlungen vorzunehmen. Wenn sich jedoch nach Beginn der Eingangsabfertigung der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung ergibt oder nachträglich bekannt wird, daß sich eine Person, nach der zur Festnahme gefahndet wird, in der Zone befindet, sind die Bediensteten des Ausgangsstaates nach vorheriger Benachrichtigung der Bediensteten des Eingangsstaates berechtigt, Grenzabfertigungshandlungen zu wiederholen.
  4. Absatz 4,Die Grenzabfertigung kann von den Bediensteten beider Vertragsstaaten auch gemeinsam vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10005829

Dokumentnummer

NOR12064022

Alte Dokumentnummer

N4199224150J